Strafbewehrte Chemieexperimente eines Laboranten in seiner Freizeit begründen bei fehlendem Tätigkeitsbezug keine außerordentliche Kündigung
Anders als im öffentlichen Dienst rechtfertigen außerdienstlich begangene Straftaten eine fristlose Kündigung im Bereich der Privatwirtschaft nur dann, wenn ein unmittelbarer Bezug zum Arbeitsverhältnis vorliegt (LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. April 2018 – 11 Sa 319/17).