Transparenz im Annahmeverzug: LAG Köln stärkt Auskunftsanspruch und prüft „Scheinbewerbungen“
In Kündigungsschutzverfahren rückt der Annahmeverzugslohn zunehmend in den Mittelpunkt. Muss der Arbeitgeber Annahmeverzugslohn zahlen und was darf er verlangen, um böswillig unterlassenen Zwischenverdienst anzurechnen?
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hierzu bereits Leitlinien gesetzt; ein aktuelles Urteil des LAG Köln zeigt sehr praxisnah, wie Arbeitgeber ihre Rechte durchsetzen und wo die Grenzen verlaufen. Ob und in welchem Umfang Zahlungen geschuldet sind,
erfordert eine einzelfallbezogene rechtliche Bewertung. Maßgeblich sind Auskunftspflichten, Zumutbarkeitskriterien und die Ernsthaftigkeit der Bewerbungsbemühungen.