Betriebsvereinbarung zur Personalkostensenkung – Geht das?
Kann eine Reduzierung der Entgelte in einer Betriebsvereinbarung (BV) vereinbart werden, und dass ohne Zustimmung des Mitarbeiters (MA)?
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Kann eine Reduzierung der Entgelte in einer Betriebsvereinbarung (BV) vereinbart werden, und dass ohne Zustimmung des Mitarbeiters (MA)?
Soweit eine tarifvertragsersetzende Gesamtbetriebsvereinbarung bestimmt, dass Gewerkschaftssekretäre als Ausgleich für Mehrarbeit – die bei ihnen regelmäßig anfällt – pauschal eine bestimmte Anzahl freier Arbeitstage im Kalenderjahr erhalten, ist diese unwirksam. Eine solche Vereinbarung bestimmt die Voraussetzungen des Mehrarbeitsausgleichs nicht hinreichend klar und verletzt den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. (BAG, Urteil vom 26. Juni 2019 – 5 AZR 452/18).
Die Frage, welche Vergütung nach § 37 Abs. 4 BetrVG im Hinblick auf die Entgeltsicherung eines Betriebsratsmitglieds auf Basis der betriebsüblichen Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer geschuldet ist, ist nicht mitbestimmungspflichtig gem. § 99 BetrVG (LAG Düsseldorf, Entscheidung v. 19. März 2019 – 8 TaBV 70/18).
Das BAG hat die Grenzen des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats mit seiner Entscheidung näher bestimmt: Die reine Änderung eines Fragekatalogs einer Mitarbeiterbefragung, die von einer technischen Plattform durchgeführt werde, stelle keine Änderung der technischen Einrichtung selbst dar und sei nicht (erneut) mitbestimmungspflichtig (BAG, Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 1 ABR 13/17).
Arbeitgeber müssen es dulden, wenn Gewerkschaften auf einem betrieblichen Parkplatz einen Streikposten errichten, sofern sonst keine Möglichkeit besteht, die zum Streik aufgerufenen Arbeitnehmer vor Betreten des Betriebs anzusprechen (BAG, Entscheidung v. 20. November 2018 – 1 AZR 189/17, 1 AZR 12/17).
Unternehmen, die Betriebe oder Betriebsteile von einem anderen Unternehmen übernehmen, müssen aufgrund von § 613a BGB regelmäßig eine Vielzahl von Regelungen weiter anwenden und zugesagte Vorteile gewähren. Eine neue Rechtsprechung erleichtert nun die Kündigung übernommener betriebsverfassungsrechtlicher Regelungen mit individualrechtlicher Fortgeltung (LAG Hamm, Entscheidung vom 30. Mai 2018 - 6 Sa 55/18).
Nicht selten setzen sich Auseinandersetzungen über Betriebsvereinbarungen auch nach der Verhandlung und Einigung fort. Insbesondere dann, wenn Arbeitnehmer bzw. Betriebsrat und Arbeitgeber unterschiedliche Ansichten über einzelne Regelungen haben, ist Streit vorprogrammiert. Das Bundesarbeitsgericht hat nun in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2018 (1 AZR 37/17) seine bisherige Rechtsprechung zur Auslegung von Betriebsvereinbarungen bestätigt.
Fehlt ein Betriebsratsmitglied mehrfach und unentschuldigt bei Betriebsratssitzungen, so kann dies eine grobe Pflichtverletzung darstellen. Um hieraus einen wirksamen Ausschluss zu rechtfertigen, sind strenge Anforderungen an die Pflichtverletzung im konkreten Einzelfall zu stellen.