BGH klärt Unternehmensmitbestimmung: Kein Mitbestimmungsrisiko allein wegen Gemeinschaftsbetriebs
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 23. Juni 2026 (II ZB 11/25) eine praxisrelevante Frage der Unternehmensmitbestimmung höchstrichterlich geklärt: Allein das Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebs führt nicht dazu, dass Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen wechselseitig auf den Schwellenwert von 500 Arbeitnehmern nach dem Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) anzurechnen sind. Maßgeblich bleiben vielmehr die Zahl der Arbeitnehmer der mitbestimmten Gesellschaft sowie die im Gesetz ausdrücklich geregelten Zurechnungstatbestände. Für Arbeitgeber stellt sich damit die Folgefrage, ob sich diese Argumentation auch auf die Schwellenwertberechnung nach dem Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) übertragen lässt – und welche Risiken bei der Gestaltung von Konzern- und Joint-Venture-Strukturen zu beachten sind.