Kurz gemeldet – Mindestlohn steigt gleich zwei Mal!
Der Mindestlohn steigt gleich zwei Mal:
Ab dem 1. Januar 2019 beträgt er EUR 9,19 (brutto) und
ab dem 1. Januar 2020 müssen Arbeitgeber EUR 9,35 (brutto)
pro Arbeitsstunde zahlen.
Der Mindestlohn steigt gleich zwei Mal:
Ab dem 1. Januar 2019 beträgt er EUR 9,19 (brutto) und
ab dem 1. Januar 2020 müssen Arbeitgeber EUR 9,35 (brutto)
pro Arbeitsstunde zahlen.
Arbeitsverträge sehen regelmäßig vor, dass das Arbeitsverhältnis automatisch endet, sobald ein Mitarbeiter die Regelaltersgrenze für die Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht. Die für befristete Arbeitsverträge geltende strenge Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG gilt auch für derartige Altersgrenzen. Dieses Formerfordernis ist nur gewahrt, wenn beiden Parteien vor Vertragsbeginn ein vom jeweils anderen unterzeichneter Arbeitsvertrag zugeht (BAG, Entscheidung vom 25. Oktober 2017 – 7 AZR 632/15).
Die Erhebung/Erfassung der privaten Mobilfunknummer eines Arbeitnehmers gegen seinen Willen ist wegen des darin liegenden äußerst schwerwiegenden Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nur ausnahmsweise zulässig. Liegt keine solche Ausnahme vor, kann der Arbeitnehmer die Herausgabe der Mobilfunknummer verweigern. (Landesarbeitsgericht (LAG) Thüringen, Entscheidung vom 16. Mai 2018 – 6 Sa 442/17).
Für die eine Verdachtskündigung vorbereitende Anhörung des Arbeitnehmers ist es ausreichend, dass der Arbeitnehmer erkennen kann, welchen Sachverhalt der Arbeitgeber für aufklärungsbedürftig hält, dass er die Verantwortung des Arbeitnehmers dafür in Betracht zieht und dass dem Arbeitnehmer Gelegenheit gegeben werden soll, zu den Verdachtsmomenten Stellung zu nehmen (BAG, Urteil vom 25. April 2018 – 2 AZR 611/17).
Bietet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer trotz Vorliegen eines außerordentlichen Kündigungsgrundes eine Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist an, führt dies regelmäßig zur Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung (Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Bandenburg, Entscheidung vom 14. Juni 2018 – 15 Sa 214/18).
Das BAG hatte über die lange Zeit umstrittene Frage zu entscheiden, ob Arbeitnehmer von ihren Arbeitgebern eine Verzugspauschale verlangen können (BAG, Entscheidung vom 25. September 2018 – 8 AZR 26/18, bisher nur als Pressemitteilung erschienen).
Eine Zeitspanne, während derer ein Besatzungsmitglied der Deutschen Lufthansa AG weder arbeiten noch dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen muss, kann gleichzeitig Erholungsurlaub und Ruhezeit sein (BAG, Entscheidung vom 23. Mai 2018 – 5 AZR 303/17).
Viele Arbeitsverträge enthalten vom Arbeitgeber vorformulierte arbeitsvertragliche Ausschlussklauseln. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 18. September 2018 entschieden, dass eine pauschale arbeitsvertragliche Ausschlussklausel, die ohne Differenzierung alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und damit auch den gesetzlich garantierten Mindestlohn umfasst, gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt und damit insgesamt unwirksam ist
(BAG, Entscheidung vom 18. September 2018 – 9 AZR 162/18).
Im Oktober 2017 hat das BVerfG entschieden, dass der Zwang, entweder „männlich“ oder „weiblich“ ins Geburtenregister eintragen zu lassen, in das allgemeine Persönlichkeitsrecht derjenigen Personen eingreift, die sich keinem der beiden Geschlechter zugehörig fühlen. Im Ergebnis wurde damit die Existenz eines dritten Geschlechts anerkannt. Was bedeutet diese Entscheidung für Stellenausschreibungen und HR-Prozesse von Unternehmen?