Vergütungspflicht von Reisezeit als Arbeitszeit
Erforderliche Reisezeiten zu auswärtigen Arbeitsstellen und zurück, die ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers erfolgen, sind nach einem neuen Urteil des Bundesarbeitsgerichts in der Regel wie Arbeitszeit zu vergüten, auch wenn sie über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehen. Solange die schriftlichen Urteilsgründe jedoch noch nicht vorliegen, sind die Konsequenzen für die Praxis nicht abschließend beurteilbar.
(Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom 17. Oktober 2018 – 5 AZR 553/17, bisher nur als Pressemeldung erschienen.)