Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Vergütung von Betriebsratsmitgliedern nach § 37 Abs. 4 BetrVG
Die Frage, welche Vergütung nach § 37 Abs. 4 BetrVG im Hinblick auf die Entgeltsicherung eines Betriebsratsmitglieds auf Basis der betriebsüblichen Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer geschuldet ist, ist nicht mitbestimmungspflichtig gem. § 99 BetrVG (LAG Düsseldorf, Entscheidung v. 19. März 2019 – 8 TaBV 70/18).