Betriebsrat hat kein Recht auf detaillierte Informationen zur Tätigkeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit
Der Betriebsrat hat keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber darauf, dass dieser die Fachkraft für Arbeitssicherheit zu einer detaillierten Aufschlüsselung und Aufzeichnung ihrer Tätigkeiten im Betrieb anweist. Der Betriebsrat ist insoweit keine „innerbetriebliche Aufsichtsbehörde“. Dies entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg mit Beschluss vom 28. Januar 2020 (19 TaBV 2/19).