Der Krankenstand in Deutschland wird zunehmend zum Reizthema – in der öffentlichen Debatte ebenso wie in den Betrieben. Arbeitgeber klagen über erhöhte Kosten durch Entgeltfortzahlung und spürbare Produktivitätsverluste, während Arbeitnehmer darauf bestehen, im Krankheitsfall ohne finanzielle Einbußen zu Hause bleiben zu können. Im Zentrum dieser Spannung steht die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) als „Eintrittskarte“ in die Entgeltfortzahlung.
Losgelöst von der politischen Diskussion rund um die Abschaffung der telefonischen Krankschreibung und die Einführung sog. Karenztage zeigt dieser Beitrag, wie Arbeitgeber nach aktueller Rechtslage auf verdächtige Krankmeldungen reagieren können und welche sonstigen Möglichkeiten bestehen, um krankheitsbedingte Fehlzeiten zu reduzieren.

Anspruch auf Entgeltfortzahlung und Nachweispflicht
Ist der Arbeitnehmer arbeitsunfähig, kann er vom Arbeitgeber für bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung verlangen. Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr einer gesundheitlichen Verschlechterung ausführen kann. Der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit erfolgt durch die Vorlage einer ärztlichen AU-Bescheinigung. Diese ist grundsätzlich spätestens am vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen und muss die Dauer sowie die Tatsache (nicht: den Grund) der Arbeitsunfähigkeit erkennen lassen.
Der AU-Bescheinigung kommt dabei ein hoher Beweiswert für das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit zu. Sie ist aber nicht unangreifbar. Gibt es objektive Hinweise, die den Verdacht eines „Vortäuschens“ der Arbeitsunfähigkeit nahelegen, kann der Arbeitgeber den Beweiswert erschüttern. Ein schlichtes „Das glaube ich nicht“ genügt dafür aber nicht. Der Arbeitgeber muss konkrete Umstände vortragen, aus denen sich ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit ergeben können. Maßgeblich ist eine Gesamtschau aller Umstände, die zwar für sich betrachtet unbedenklich sein können, aber im Zusammenspiel Zweifel am Beweiswert der AU-Bescheinigung begründen. Gelingt es dem Arbeitgeber den Beweiswert zu erschüttern, kehrt die volle Darlegungs- und Beweislast zum Arbeitnehmer zurück. Dieser muss dann konkret schildern, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden und welche Verhaltensmaßregeln oder Medikamente ärztlich verordnet wurden. Eine bloße Diagnoseangabe oder die Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht genügt nicht.
Folgende Umstände können den Beweiswert einer AU-Bescheinigung erschüttern:
Digitale AU-Bescheinigung
Die ärztliche Krankschreibung kann auch digital erfolgen. Zulässig ist dies aber nur, wenn ein echter ärztlicher Kontakt stattgefunden hat – etwa im Rahmen einer Video- oder telefonischen Sprechstunde. Mehrere Anbieter bieten jedoch auch eine sog. „5 Min. AU“ an, bei der auf Grundlage eines Fragebogens binnen fünf Minuten eine AU-Bescheinigung ausgestellt wird. Hierbei fehlt es an der erforderlichen ärztlichen Untersuchung. Der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit ist dann nicht erbracht.
Typische Hinweise auf eine solche „5 Min. AU“ sind etwa, dass der Arbeitnehmer trotz des elektronischen AU-Verfahrens selbst eine PDF-Bescheinigung vorlegt oder dass Formulierungen wie „Fernuntersuchung nur mittels Fragebogen“ verwendet werden. Zudem dürfen digitale AU-Bescheinigungen nur für einen Zeitraum von bis zu fünf Tagen ausgestellt werden.
Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit als Kündigungsgrund
Eine vorsätzlich vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit stellt eine arbeitsrechtliche Pflichtverletzung dar, die mit Abmahnung oder sogar Kündigung geahndet werden kann. Anders als im Streit um die Entgeltfortzahlung genügt die Erschütterung des Beweiswerts der AU-Bescheinigung also nicht. Der Arbeitgeber muss zudem vorsätzliches Verhalten des Arbeitnehmers nachweisen.
Bei Vorlage einer „5 Min. AU“ wird regelmäßig ein vorsätzlicher Pflichtverstoß vorliegen. Denn die Bescheinigung erweckt den Eindruck, die Arbeitsunfähigkeit sei nach einem ärztlichen Kontakt und unter Beachtung der medizinischen Standards festgestellt worden, obwohl ein solcher Kontakt gerade nicht stattgefunden hat. Dieses bewusste Vortäuschen einer ordnungsgemäßen AU-Bescheinigung stellt einen schwerwiegenden Vertrauensbruch dar, der es dem Arbeitgeber unzumutbar machen kann, am Arbeitsverhältnis festzuhalten. Es ist daher auch nicht mehr entscheidend, ob der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig war.
Schwieriger zu handhaben sind dagegen die Fälle, in denen der Beweiswert der AU-Bescheinigung zwar erschüttert ist, der Arbeitnehmer aber behauptet, tatsächlich an eine Krankheit geglaubt oder einem Zustand (irrigerweise) Krankheitswert beigemessen zu haben. Der Arbeitgeber muss dann konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen von Vorsatz vortragen.
Hierzu einige Beispiele aus der Rechtsprechung:
Fälle von wirksamen außerordentlichen fristlosen Kündigungen
Fälle von unwirksamen außerordentlichen Kündigungen:
Anreiz statt Misstrauen: Die Anwesenheitsprämie
Bei allgemein hohem Krankenstand sollten Arbeitgeber gezielt Präventivmaßnahmen ergreifen, beginnend mit wertschätzenden Personalgesprächen, betrieblichem Eingliederungsmanagement (BEM) und betrieblicher Gesundheitsförderung. Aber auch Anreize in Form von Prämien können sich als zielführend erweisen und sollen im Folgenden näher betrachtet werden.
Eine Anwesenheitsprämie ist eine Zuwendung des Arbeitgebers, mit der Mitarbeiter für geringe oder keine krankheitsbedingten Fehltage belohnt werden und bewegt sich damit in einem sozialpolitischen Spannungsfeld. Einerseits schafft sie einen positiven Anreiz zur Anwesenheit, ohne dass krankgeschriebene Arbeitnehmer pauschal unter Generalverdacht geraten, die Entgeltfortzahlung zu missbrauchen. Andererseits birgt sie das Risiko von “Präsentismus” (krank zur Arbeit gehen) und kann zu einer Benachteiligung chronisch kranker oder ältere Mitarbeiter führen. Rechtlich sind Anwesenheitsprämien aber zulässig, sofern gewisse Anforderungen eingehalten werden.
Entscheidend ist bei der Einführung solcher Prämien zunächst, dass dem Arbeitnehmer deutlich wird, dass ausschließlich die Anwesenheit honoriert werden soll und nicht eine konkrete Arbeitsleistung.
Sollte der Arbeitnehmer auf Grund einer Krankheit arbeitsunfähig sein, kann diese Prämie gemäß § 4a EFZG gekürzt werden. Die Kürzung darf jedoch pro Krankheitstag ein Viertel des täglichen Durchschnittslohns nicht überschreiten.
Beispiel 1: Jahresgehalt 36.000 €, Jährliche Anwesenheitsprämie: 1.000 €, 4 Krankheitstage
Beispiel 2: Jahresgehalt 60.000 €, Jährliche Anwesenheitsprämie: 1.000 €, 10 Krankheitstage
Beispiel 3: Jahresgehalt 24.000 €, Jährliche Anwesenheitsprämie: 1.000 €, 30 Krankheitstage
Beispiel 4: Jahresgehalt 48.000 €, Jährliche Anwesenheitsprämie: 1.000 €, 30 bzw. 31 Krankheitstage
Damit die Prämie rechtssicher gekürzt werden kann, ist es entscheidend, dass der Arbeitgeber bereits bei Vereinbarung darauf hinweist, dass diese bei zukünftiger krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit gekürzt wird. Die gesetzliche Regelung des § 4a EFZG stellt keinen Automatismus dar; ohne ausdrückliche Vereinbarung kann die Prämie nicht gekürzt werden.
Von derartigen Anwesenheitsprämien abzugrenzen sind Zahlungen, die eine konkrete Gegenleistung zur Arbeitsleistung der einzelnen Person darstellen (insbesondere Bonuszahlungen bei Erreichen vorgegebener Ziele). Diese können nicht allein aufgrund von Arbeitsunfähigkeit gekürzt werden. Es kommt nur darauf an, ob die Ziele erreicht werden. Schließt also ein Vertriebsmitarbeiter am 1. Januar einen „Megadeal“ und erreicht allein damit sein jährliches Umsatzziel, erhält er auch dann den vollen Bonus, wenn er die folgenden 364 Tage arbeitsunfähig ist. Geringe Fehlzeiten können auch in Form von zusätzlichen Urlaubsansprüchen belohnt werden. Arbeitnehmer erhalten also zusätzliche Urlaubstage, die bei Arbeitsunfähigkeit gekürzt werden. Allerdings ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, ob auch insofern die Kürzungsgrenze des § 4a EFZG gilt. Unangetastet bleiben muss in jedem Fall der gesetzliche Mindesturlaub.