„Zwei Wochen Vaterschutz“ – Das geplante Familienstartzeitgesetz ab 2024


Die Einführung von zwei Wochen bezahlter Partnerfreistellung nach Geburt eines Kindes ist nun für „Anfang 2024“ geplant – nachdem die EU-Kommission im September 2022 bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen nicht erfolgter Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlinie eingeleitet hatte.
Das Familienministerium hat dazu im März 2023 einen Referentenentwurf vorgelegt, der dem zweiten, nicht gebärenden, Elternteil nach der Geburt eine zehntägige bezahlte Freistellung ermöglichen soll. Diese Familienstartzeit soll einen Schutz- und Schonraum während der ersten Tage nach der Geburt schaffen und zugleich Impulse für die partnerschaftliche Aufgabenteilung in Hinblick auf Vereinbarkeit von Familie und Beruf schaffen.

Bisherige Rechtslage

Bislang gibt es keine Rechtsgrundlage wonach der zweite Elternteil – entsprechend der gebärenden Mutter – nach der Geburt eine bezahlte Freistellung von der Arbeit beanspruchen kann. Wollen Partner oder Partnerin der Mutter nach der Geburt bei der Familie sein, müssen sie Elternzeit nehmen. Diese stellt eine unbezahlte Freistellung dar, für die als Ausgleich das staatlich finanzierte Elterngeld beantragt werden kann. Das Elterngeld entspricht je nach Höhe des Einkommens jedoch nur 65 % des vorherigen Netto-Einkommens und ist zudem auf EUR 1.800 monatlich gedeckelt.

Umsetzung von EU-Recht

Der zur Änderung dieser Rechtslage vorgelegte Referentenentwurf des Familienministeriums soll die bereits 2019 in Kraft getretene EU-Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige umsetzen. Ziel der Richtlinie ist es, die Gleichstellung der Geschlechter auf dem Arbeitsmarkt sicherzustellen, indem eine gerechte Verteilung von Betreuungsaufgaben zwischen den Eltern gefördert wird.

Deutschland war der Ansicht, den Vorgaben der Richtlinie zum „Vaterschaftsurlaub“ mit den bestehenden Regelungen zur Elternzeit und zum Elterngeld zu genügen. In Hinblick auf die zehntägige bezahlte Freistellung ist dies jedoch nicht der Fall. Daher leitete die EU-Kommission – nach Ablauf der zweijährigen Umsetzungsfrist bis August 2022 – im September 2022 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein.

Wesentliche Regelungen nach dem Referentenentwurf

Nach dem Entwurf sollte die Neu-Regelung Anfang 2024 in Kraft treten. Seit der Vorlage des Familienministeriums befindet sich der Entwurf jedoch in der Ressortabstimmung. Wann mit einem Inkrafttreten zu rechnen ist und mit welchem Inhalt der Gesetzesentwurf in den Bundestag eingebracht wird ist daher immer noch unklar.

Der bisherige Gesetzesentwurf enthält im Wesentlichen folgende Regelungen:

  • In § 25a MuSchG Ref-E soll ein Freistellungsanspruch des zweiten Elternteils für die ersten zehn Arbeitstage nach der Geburt geregelt werden.
  • Anspruchsberechtigt kann der andere Elternteil, Lebenspartner im gleichen Haushalt oder, wenn der andere Elternteil nicht mit im Haushalt lebt, eine von der Mutter benannte Person sein,. (Die „andere benannte Person“ ist im Gesetzentwurf nicht näher definiert. Es sollte nach Sinn und Zweck nur ein:e Arbeitnehmer:in sein, denn nur für diese ergibt der Freistellungs- und Entgeltfortzahlungsanspruch einen Sinn.)
  • Die Zeit der Partnerfreistellung wird, wie die Zeit der Mutterschutzfrist, auf die Elternzeit angerechnet, § 15 BEEG Ref-E.
  • Der zweite Elternteil erhält vom Arbeitgeber sog. „Partnerschaftslohn“ in Höhe des durchschnittlichen Arbeitsentgelts der letzten drei Kalendermonate.
  • Der Partnerschaftslohn wird entsprechend § 3 BEEG Ref-E auf das Elterngeld angerechnet, wenn ein Anspruch auf Elterngeld besteht.

Kein Sonderkündigungsschutz

Ein Sonderkündigungsschutz – bzw. eine Ergänzung des oder ein Verweis auf § 17 MuSchG – ist bislang nicht vorgesehen.

Keine Ankündigungsfrist

Nach dem Wortlaut des geplanten § 25a MuSchG kann die Freistellung „tageweise“ und „in den ersten zehn Arbeitstagen“ verlangt werden. Eine darüberhinausgehende Ankündigungsfrist besteht nicht, auch wenn der Partner oder die Partnerin „seinem oder ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen“ soll.

Dies ermöglicht rechtlich und sehr familienfreundlich auch „spontane ad-hoc“-Inanspruchnahme, z.B. für überraschende Frühgeburten, aber auch für benannte „dritte Personen“ für z.B. Alleinerziehende. Ebenfalls dürften jedoch klassische Väter, die Sanktionen und Benachteiligungen durch wenig aufgeschlossene Arbeitgeber befürchten, eine Ankündigung evtl. so lange hinauszögern, bis Sonderkündigungsschutz durch ein zusätzliches Elternzeitverlangen besteht. Im Sinne der Unternehmen und einer sinnvollen Personalplanung ist dies nicht.

Finanzierung

Der Partnerschaftslohn wird vom Arbeitgeber zu tragen sein. Der Referentenentwurf sieht derzeit vor, dass die Kosten der bezahlten Freistellung – entsprechend den Mutterschutzregelungen – von dem arbeitgeberfinanzierten U2-Umlageverfahren gedeckt werden sollen, somit also ebenfalls nach § 1 AAG  in vollständiger Höhe zu erstatten sein werden.