Sachverhalt
In dem vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (OVG Saarland) entschiedenen Fall reichte ein Arbeitnehmer noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses bei einer Datenschutz-Aufsichtsbehörde eine Beschwerde gegen seinen Arbeitgeber wegen einer nicht ordnungsgemäßen und unvollständigen Erfüllung seines datenschutzrechtlichen Auskunftsverlangens nach Art. 15 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ein.
Unabhängig von der seitens des Arbeitnehmers eingereichten Beschwerde kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen. Im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens einigten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs. Dieser enthielt eine umfassende Erledigungsklausel mit folgendem Wortlaut:
„Mit Erfüllung des Vergleichs sind alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung, gleich ob bekannt oder unbekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund, abgegolten mit Ausnahme der Arbeitspapiere.“
Die Erledigung des datenschutzrechtlichen Auskunftsverlangens wurde demnach nicht explizit genannt.
Der Arbeitnehmer beanstandete weiterhin die Unvollständigkeit der durch seinen Arbeitgeber erteilten Datenauskunft. Die Datenschutz-Aufsichtsbehörde stellte das Verwaltungsverfahren gegen den ehemaligen Arbeitgeber ein und begründete dies damit, dass der Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers aufgrund des gerichtlichen Vergleichs ausgeschlossen sei. Der Arbeitnehmer erhob daraufhin Klage vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes, welches die Klage abwies. Der Arbeitnehmer legte daraufhin Berufung ein, die das OVG Saarland ebenfalls abwies.
Rechtliche Kernaussagen des OVG Saarland
Das OVG Saarland entschied, dass der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers gegen den ehemaligen Arbeitgeber aufgrund der im arbeitsgerichtlichen Vergleich enthaltenen Erledigungsklausel erloschen sei.
Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO sei grundsätzlich dispositiv und könne im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Vergleichs wirksam ausgeschlossen werden. Der arbeitsgerichtliche Vergleich umfasse auch den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch, da die Formulierung “alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung, gleich ob bekannt oder unbekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund” hinreichend deutlich sei. Ein Verzicht auf das Auskunftsrecht sei möglich, da es sich um ein Freiheitsrecht handele, das der Selbstbestimmung des Betroffenen unterliege. Der Arbeitnehmer sei sich seines Auskunftsanspruchs bewusst gewesen und hätte diesen aus dem Vergleich herausnehmen können, was jedoch nicht geschehen sei – so das OVG Saarland.