Was Arbeitgeber bei Sommerhitze beachten müssen


Außentemperaturen von über 30 Grad im Sommer sind in Deutschland schon längst keine Seltenheit mehr. Dennoch sind Büroräume oftmals nicht klimatisiert, sodass Arbeitgeber sich die Frage stellen, inwieweit den Arbeitnehmern auch bei starker Hitze die Fortführung ihrer Arbeit im Büro zugemutet werden darf.

Klar ist, dass das Arbeiten bei hohen Temperaturen eine erhebliche Belastung für die gesamte Belegschaft darstellt. Unklar ist hingegen oftmals, welche konkreten rechtlichen Vorgaben bei Sommerhitze zu beachten sind.

Keine konkreten gesetzlichen Vorgaben

Zunächst ist festzuhalten, dass es in Deutschland keine Gesetze gibt, die konkrete Regeln für den Umgang mit Hitze am Arbeitsplatz enthalten. Es gibt daher insbesondere kein Recht auf Hitzefrei, soweit die Innen- oder Außentemperatur eine bestimmte Gradzahl erreicht hat. Gibt ein Arbeitnehmer sich selbst Hitzefrei, kommt dies einer Arbeitsverweigerung gleich, die arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Allerdings obliegt dem Arbeitgeber eine allgemeine Fürsorgepflicht für seine Arbeitnehmer: Er muss sowohl die physische als auch die psychische Gesundheit seiner Arbeitnehmer achten und ein sicheres Arbeitsumfeld schaffen.

Zudem verpflichten auch das Arbeitsschutzgesetz sowie die Arbeitsstättenverordnung den Arbeitgeber, auf das Wohlbefinden der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz zu achten. Nach dem Arbeitsschutzgesetz muss der Arbeitgeber grundsätzlich die Sicherheit und den Gesundheitsschutz durch Arbeitsschutzmaßnahmen sichern und verbessern (§ 3 Abs. 1 S. 1 ArbSchG)..

Auch die Arbeitsstättenverordnung enthält Reglungen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Beschäftigten. Nach § 3a ArbStättV sind Betriebsräume so einzurichten, dass Sicherheit und Gesundheitsschutz beachtet werden.

Schließlich sieht auch § 618 BGB eine allgemeine Pflicht des Arbeitgebers zum Ergreifen von Schutzmaßnahmen vor: Er hat u.a. die bereitzustellenden Räume so einzurichten bzw. zu behandeln, dass die Arbeitnehmer vor Lebens- und Gesundheitsgefahren geschützt sind und verpflichtet den Arbeitgeber insofern zu präventiven Maßnahmen.

Somit ergeben sich aus den gesetzlichen Vorschriften nur abstrakte, unbestimmte Schutzpflichten.

ASR A3.5 „Raumtemperatur“ – eine faktisch verbindliche Empfehlung?

Konkrete Regelungen und Vorgaben enthalten allerdings die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) – nämlich in der Arbeitsstättenregel A3.5 „Raumtemperatur“. Die Vorgaben der ASR konkretisieren die Arbeitsstättenverordnung. Sie beschreiben konkrete Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten.

Als bloße „Praxishilfe“ sind die ASR grundsätzlich keine rechtsverbindlichen Gesetze. Sie haben lediglich Empfehlungscharakter und begründen keine zwingenden Pflichten. Dennoch darf ihre Bedeutung nicht unterschätzt werden. Zum einen kommt den ASR nämlich eine Vermutungswirkung zu. Der Arbeitgeber muss zwar nicht die in den ASR vorgesehenen Maßnahmen ergreifen, er muss jedoch mindestens dasselbe Schutzniveau wie die ASR-Maßnahmen erreichen. Zum anderen orientieren sich auch Gerichte und Behörden an den Vorgaben der ASR.

Die ASR nennt bestimmte Temperaturgrenzwerte, die der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht zu beachten hat. Die vom Arbeitgeber zu ergreifenden Maßnahmen richten sich dabei nach der Raumtemperatur.

Ab einer Raumtemperatur von 26 Grad am Arbeitsplatz soll der Arbeitgeber tätig werden; er muss aber nicht. Ab Raumtemperaturen über 30 Grad muss er hingegen tätig werden. Die ASR nennt auch verschiedene Maßnahmen, die der Arbeitgeber zu ergreifen hat, wie das Herunterlassen der Jalousien, Lüften der Räume über Nacht, Bereitstellen von Getränken, Verschiebung der Arbeitszeit, Anbieten von Gleitzeit und das Bereitstellen von Ventilatoren. Eine Verpflichtung zur Bereitstellung von Klimaanlagen existiert hingegen nicht. Sofern die Raumtemperatur 35 Grad übersteigt, ist der Arbeitsplatz nicht mehr als solcher geeignet.

Mitbestimmung des Betriebsrats

Aufgrund des Mitbestimmungsrechts in § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hat der Betriebsrat bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz gegen Kälte oder Hitze mitzubestimmen. (BAG, Beschluss vom 18.7.2017 – 1 ABR 59/15). Das Mitbestimmungsrecht besteht auch bei der Ausfüllung konkreter Regelungen zum Schutz vor Sommerhitze, wenn der Arbeitgeber die Maßnahmen der ASR A3.5 „Raumtemperatur“ umsetzt. Kann der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber keine Einigung erzielen, kann die Einigungsstelle eingeschaltet werden (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 1.10.2013, 1 TaBV 33/13).