Urteile auf Beschäftigung sind ernst zu nehmen


Erstreiten Arbeitnehmer bspw. in Kündigungsschutzprozessen ein Urteil auf Beschäftigung, werden sich Arbeitgeber nicht pauschal darauf berufen können, dass die konkrete Position nicht mehr vorhanden und eine Beschäftigung daher nicht mehr möglich sei. Dies hat nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil aus März 2018 klargestellt (BAG, vom 21. März 2018 – 10 AZR 560/16).

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, streiten Arbeitgeber und Arbeitnehmer primär um die Wirksamkeit der Kündigung. Darüber hinaus können Arbeitnehmer beantragen, für den Fall einer Unwirksamkeit der Kündigung auch einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung zu den vereinbarten Bedingungen festzustellen. Aus einem solchen Beschäftigungstitel können sie dann die Weiterbeschäftigung „wie zuvor“ verlangen, selbst wenn das Kündigungsschutzverfahren in die nächste Instanz geht. Das BAG hatte nun zu entscheiden, ob dies auch gilt, wenn die vertraglich vereinbarte Position nicht mehr existiert.

Zuweisung anderer Aufgaben per Änderungskündigung nicht erfolgreich

Im zugrundeliegenden Fall erstritt der Kläger 2010 einen Beschäftigungstitel, wonach die Arbeitgeberin verurteilt wurde, ihn in der früheren Position zu beschäftigen und ihm mindestens eine Reihe konkret genannter Aufgaben zuzuweisen. Die Arbeitgeberin legte hiergegen keine Berufung ein. Sie versuchte vielmehr, den Kläger im Wege der Versetzung und Änderungskündigung bei gleich bleibender Vergütung in zwei Anläufen 2010 und 2013 auf andere Positionen zu setzen, die aber jeweils nur auf Deutschland bezogen waren und einen inhaltlich deutlich eingeschränkteren Aufgabenbereich hatten. Zur Begründung verwies sie u.a. auf Veränderungen in der internationalen Konzernstruktur, die zum Wegfall einer dem Beschäftigungstitel entsprechenden Stelle geführt haben sollen. Der Kläger konnte sich jedoch gegen beide Änderungskündigungen erfolgreich gerichtlich wehren und bestand weiterhin auf Beschäftigung entsprechend dem Urteil von 2010.

BAG sieht Rechtsmissbrauch in genereller Verweigerung der Beschäftigung

Das BAG hielt nun fest, die Arbeitgeberin könne nicht (im Wege der Vollstreckungsabwehrklage) gegen den Beschäftigungstitel einwenden, die konkrete Position sei nicht mehr vorhanden, die Beschäftigung daher unmöglich bzw. jedenfalls unzumutbar im Sinne von § 275 BGB geworden und die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil daher unzulässig. Vielmehr müsse die Arbeitgeberin in einem solchen Fall eine andere vertragsgemäße Beschäftigung zuweisen. Dass ihr auch dies unmöglich oder unzumutbar sei, habe sie nicht nachgewiesen und verletze somit schuldhaft die Beschäftigungspflicht.