Update zu der Ausgleichsabgabe bei fehlender Beschäftigung schwerbehinderter Menschen


Am 31. März 2024 laufen die jährlich wiederkehrende Frist zur Abgabe der Anzeige über die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen sowie die Frist zur Zahlung der etwaigen Ausgleichsabgabe gemäß § 160 Abs. 1 S. 1 SGB IX ab. Ab dem Erhebungszeitraum 2024 hat der Gesetzgeber eine zusätzliche Stufe in der Staffelung der Ausgleichsabgabe für Arbeitgeber eingeführt, welche keine schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Was Arbeitgeber beachten müssen, beleuchten wir in unserem folgenden Beitrag.

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In unserem Blogbeitrag „Arbeitgeber aufgepasst: Die Frist zur Abgabe der Anzeige über die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen läuft ab!“  haben wir bereits die Grundzüge der Anzeige über die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen und die Zahlung einer etwaigen Ausgleichsabgabe erläutert.

Private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen im Sinne von § 156 SGB IX haben auf wenigstens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Geringere Anforderungen gelten für kleinere Unternehmen: Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 40 Arbeitsplätzen haben jahresdurchschnittlich je Monat einen schwerbehinderten Menschen, Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 60 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich je Monat zwei schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.

Wird diese Quote seitens eines Arbeitgebers nicht erfüllt, muss für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe entrichtet werden.

Die Höhe, der insgesamt zu entrichtenden Ausgleichsabgabe, ist abhängig vom Einzelfall. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Ausgleichsabgabe selbst zu berechnen.

Nach der bereits erfolgten Erhöhung der Abgabensätze zum 1. Januar 2021 wurde durch das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts vom 6. Juni 2023 eine zusätzlichen Stufe in der Staffelung der Ausgleichsabgabe für Arbeitgeber, welche keine schwerbehinderten Menschen beschäftigen, eingeführt.

Beschäftigt ein Arbeitgeber schwerbehinderte Arbeitnehmer, erreicht aber nicht die erforderliche Quote, bleiben die Abgabensätze unverändert.

Die Neuregelung gilt ab dem Erhebungszeitraum 2024 und wird erstmals bei der Abführung der Ausgleichsabgabe für 2024 im März 2025 zu zahlen sein.

Die Ausgleichsabgabe beträgt ab dem Erhebungszeitraum 2024 monatlich je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz

  • EUR 140 bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3 Prozent bis weniger als dem geltenden Pflichtsatz,
  • EUR 245 bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2 Prozent bis weniger als 3 Prozent,
  • EUR 360 bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von mehr als 0 Prozent bis weniger als 2 Prozent,
  • EUR 720 bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 0 Prozent.

Für kleinere Unternehmen gelten wiederum geringere Sätze.