Unterschrift reicht nicht – BAG erklärt Betriebsvereinbarung ohne Betriebsratsbeschluss für unwirksam: was das für Arbeitgeber bedeutet


Mit gleich vier Urteilen vom 27. Januar 2026 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) höchstrichterlich klargestellt, dass die Unterzeichnung einer Betriebsvereinbarung durch den Betriebsratsvorsitzenden ohne einen ordnungsgemäßen Beschluss des Betriebsratsgremiums zur Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung führt – und zwar ohne die Möglichkeit einer Heilung durch Vertrauensschutz oder Rechtsscheingrundsätze.

Das Leitsatzurteil (BAG, Urteil vom 27. Januar – 1 AZR 147/24) ist wegweisend: Die Gerichte müssen die Normen von Betriebsvereinbarungen nach § 293 ZPO von Amts wegen ermitteln, wobei sich die Amtsermittlungspflicht abhängig vom Vortrag der Parteien auch auf deren Wirksamkeit erstrecken kann. Für Arbeitgeber bedeutet dies ein erhebliches Haftungsrisiko: Betriebsvereinbarungen, die über Jahre hinweg vollzogen wurden, können sich rückwirkend als unwirksam herausstellen – mit unmittelbaren Konsequenzen für laufende Versorgungsverpflichtungen und darüber hinaus.

Zugrundeliegender Sachverhalt

Der klagende Arbeitnehmer war seit 1980 beschäftigt; ihm waren Leistungen der betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse zugesagt worden. Zum 1. Januar 2006 ging das Arbeitsverhältnis im Wege eines Betriebsübergangs auf die Beklagte über, die die Mitgliedschaft in der Pensionskasse dauerhaft nicht fortführen konnte und daher mit dem Betriebsrat über eine Änderung des Durchführungswegs verhandelte. Am 17. April 2007 fand eine Betriebsratssitzung statt, in der ausweislich der Sitzungsniederschrift das von der Beklagten vorgestellte „Konzept in der vorliegenden Fassung” gebilligt wurde; die für den 19. Juni 2007 vorgesehene „Beschlussfassung Betriebsvereinbarung BAV” ergab laut Protokoll lediglich, die vorliegende Fassung sei „noch verbesserungsbedürftig”. Zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt danach unterzeichnete der damalige Betriebsratsvorsitzende eine auf den 13. Juni 2007 datierte „Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung”, nach der die betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchgeführt werden sollte. Der Kläger machte geltend, die ursprüngliche Pensionskassenzusage sei nicht wirksam abgelöst worden, da der Betriebsratsvorsitzende die Betriebsvereinbarung nicht wirksam unterzeichnet habe, weil das Gremium zu keinem Zeitpunkt einen entsprechenden Beschluss gefasst habe.

Beschlussfassung als zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung

 Das BAG bestätigte die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, dass eine vom Betriebsratsvorsitzenden unterzeichnete Betriebsvereinbarung nur wirksam zustande kommt, wenn ihr – zumindest nachträglich genehmigend – ein Beschluss des Betriebsrats zugrunde liegt. Nach der Konzeption des Betriebsverfassungsgesetzes handelt der Betriebsrat als Kollegialorgan; er bildet seinen gemeinsamen Willen durch Beschluss (§ 33 BetrVG). Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ist der Betriebsratsvorsitzende lediglich zur Abgabe von Erklärungen berechtigt, die auf einem zuvor vom Gremium gebildeten Willen beruhen. Ihm kommt damit keine eigenständige Entscheidungsbefugnis zu; er übermittelt den Willen des Betriebsrats nach außen, bildet ihn aber nicht selbst. Fehlt der ermächtigende Beschluss, ist die Erklärung des Vorsitzenden schwebend unwirksam.

 
Keine Heilung durch Anscheins- oder Duldungsvollmacht

 Weder eine Anscheins- noch eine Duldungsvollmacht können diesen Beschlussmangel überwinden. Das BAG begründet dies mit dem normativen Charakter von Betriebsvereinbarungen: Nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG wirken sie unmittelbar und zwingend auf alle Arbeitsverhältnisse im Betrieb ein. Weil die Beschlussfassung des Betriebsrats die demokratisch legitimierte Grundlage für diese Rechtsetzung bildet, kann bloßes Veranlassen eines Rechtsscheins – etwa durch widerspruchsloses Dulden des Arbeitgeberhandelns durch das Gremium – diese Legitimation nicht ersetzen. Der Betriebsrat kann seinen Willen nur ausdrücklich und gemeinschaftlich durch Mehrheitsbeschluss bilden; eine konkludent erteilte oder durch Schweigen begründete „Vollmacht” ist mit diesem Grundprinzip unvereinbar.


Kein Vertrauensschutz und keine rückwirkende Wirksamkeit

Das BAG lehnte auch alle weiteren Argumente der beklagten Arbeitgeberin ab, die auf die langjährige praktische Durchführung der infrage stehenden Betriebsvereinbarung abzielten. Die für die Rechtfertigung der Normwirkung von Betriebsvereinbarungen erforderliche demokratische Legitimation durch die Beschlussfassung des Betriebsratsgremiums kann nicht – auch nicht nur für die Vergangenheit – durch den lediglich tatsächlichen Vollzug eines nicht durch einen Betriebsratsbeschluss gedeckten Normwerks ersetzt werden. Die Lehre vom fehlerhaften Dauerschuldverhältnis ist somit nicht anwendbar.

Auch Vertrauensschutzgesichtspunkte schlugen fehl: Da der Betriebsratsvorsitzende das Gremium nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG nur im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse vertritt, hätte es der Beklagten gerade in diesem Fall oblegen, im Vorfeld mit besonderer Umsicht zu handeln. Die Beklagte hatte die betriebliche Altersversorgung bereits zu einem Zeitpunkt umgestellt, in dem sie erkennbar keinerlei Anlass für ein Vertrauen auf eine entsprechende Beschlussfassung durch den Betriebsrat hatte.
Eine Umdeutung der unwirksamen Betriebsvereinbarung in eine wirksame Gesamtzusage gemäß § 140 BGB scheiterte ebenfalls, weil die Ausübung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG eine wirksame Willensbildung des Gremiums in Form einer entsprechenden Beschlussfassung nach § 33 BetrVG erfordert, an der es hier fehlte.

 
Amtsermittlungspflicht der Gerichte nach § 293 ZPO

 Weil Betriebsvereinbarungen nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG normative Wirkung entfalten, muss das Gericht diese Normen nach § 293 ZPO von Amts wegen ermitteln. Die Amtsermittlungspflicht umfasst dabei nicht nur den Inhalt der Vorschriften, sondern kann sich auch auf deren Wirksamkeit erstrecken. Eine prozessuale Darlegungs- und Beweislast einer Partei gibt es in diesem Bereich nicht. Die gerichtliche Pflicht zur Ermittlung der Wirksamkeit wird jedoch nicht reflexartig in jedem Verfahren ausgelöst: Sie setzt voraus, dass der Parteivortrag tatsächliche Anhaltspunkte liefert, die auf einen fehlenden oder fehlerhaften Beschluss hindeuten könnten. Kann das Gericht nach Ausschöpfung aller Erkenntnisquellen keine hinreichende Überzeugung gewinnen, ob ein ordnungsgemäßer Beschluss vorlag, ist von der Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung auszugehen.

 
Heilung und Handlungsoptionen des Arbeitgebers

Das BAG weist jedoch auch auf bestehende Schutzmechanismen hin: Hat der Vorsitzende des Betriebsrats eine Betriebsvereinbarung unterzeichnet, die nicht auf einem zuvor vom Gremium gefassten wirksamen Beschluss beruht, kann dieser Mangel geheilt werden. Die von ihm abgegebene Erklärung ist entsprechend § 177 Abs. 1 BGB zunächst nur schwebend unwirksam und kann vom Betriebsrat nachträglich genehmigt werden.

Darüber hinaus stehen dem Arbeitgeber präventive Instrumente zur Verfügung: Die Regelungen in § 29 Abs. 3 und 4 i. V. m. § 34 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ermöglichen dem Arbeitgeber, im Vorfeld des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung die erforderliche Beschlussfassung des Betriebsrats zu veranlassen und sich diese durch Aushändigung einer Abschrift des entsprechenden Teils der Sitzungsniederschrift nachweisen zu lassen.

Zudem ist der Betriebsrat im Fall des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung nach § 77 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 BetrVG verpflichtet, dem Arbeitgeber auf dessen zeitnah geltend zu machendes Verlangen eine den inhaltlichen und formellen Maßgaben des § 34 Abs. 2 Satz 1 BetrVG entsprechende Abschrift desjenigen Teils der Sitzungsniederschrift auszuhändigen, aus dem sich die für die Wirksamkeit der vom Betriebsratsvorsitzenden abgegebenen Erklärung erforderliche Beschlussfassung des Gremiums ergibt.

Wir danken unsere Wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen Emma Püschel und Markus Schelchshorn für die Unterstützung bei dem Beitrag.