Weitere BAG-Entscheidung zulasten von Arbeitgebern bei Massenentlassungen
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 1. April 2026 (6 AZR 152/22) entschieden: Eine Massenentlassungsanzeige, die vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat erstattet wird, ist fehlerhaft – mit der Folge, dass sämtliche darauf gestützten Kündigungen unwirksam sind. Bereits ein einzelner Verfahrensfehler in der zeitlichen Abfolge kann die gesamte Massenentlassung zu Fall bringen.

Sachverhalt: Massenentlassung bei einer Fluggesellschaft
Die Klägerin war als Flugkapitänin bei einer Luftfahrtgesellschaft tätig. Das Unternehmen beschloss die Einstellung des Geschäftsbetriebs und leitete ein Konsultationsverfahren mit der Personalvertretung der Flugkapitäne ein. Noch vor dessen Abschluss erstattete der inzwischen bestellte Insolvenzverwalter die Massenentlassungsanzeige – ohne eine abschließende Stellungnahme der Arbeitnehmervertretung beizufügen. Die Agentur für Arbeit bestätigte lediglich den Eingang der Anzeige.
Die Kündigung der Klägerin erfolgte zwar erst nach Abschluss des Konsultationsverfahrens, stützte sich jedoch auf die zuvor – und damit verfrüht – erstattete Anzeige.
Kernaussage des BAG: Klare Reihenfolge zwingend
Das BAG stellt unmissverständlich klar, dass der Arbeitgeber das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG vollständig abgeschlossen haben muss, bevor er wirksam die Massenentlassungsanzeige erstatten kann. Diese Reihenfolge ist unionsrechtlich zwingend. Es handelt sich um zwei strikt aufeinanderfolgende Verfahrensabschnitte.
Das BAG setzte das Verfahren aus und legte es dem EuGH vor. Der EuGH stellte mit Urteil vom 30. Oktober 2025 (C-402/24 – Sewel) klar, dass das Konsultationsverfahren abgeschlossen sein muss, bevor die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit erstattet wird.
Rechtsfolge: Unheilbarer Wirksamkeitsmangel
Die Folgen für Arbeitgeber sind erheblich: Wird die Anzeige vorzeitig erstattet, ist sie unwirksam. Die Sperrfrist beginnt nicht zu laufen. Kündigungen können das Arbeitsverhältnis daher nicht wirksam beenden. Nach der Rechtsprechung des BAG besteht in solchen Fällen ein „dauerndes und nicht überwindbares Hindernis“ für die Wirksamkeit der Kündigungen. Eine nachträgliche Heilung des Fehlers ist – entsprechend der EuGH-Rechtsprechung – ausgeschlossen.