Reihenfolge entscheidet: Massenentlassungsanzeige vor Abschluss des Konsultationsverfahrens macht Kündigung dauerhaft unwirksam


Weitere BAG-Entscheidung zulasten von Arbeitgebern bei Massenentlassungen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 1. April 2026 (6 AZR 152/22) entschieden: Eine Massenentlassungsanzeige, die vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat erstattet wird, ist fehlerhaft – mit der Folge, dass sämtliche darauf gestützten Kündigungen unwirksam sind. Bereits ein einzelner Verfahrensfehler in der zeitlichen Abfolge kann die gesamte Massenentlassung zu Fall bringen.

Sachverhalt: Massenentlassung bei einer Fluggesellschaft

Die Klägerin war als Flugkapitänin bei einer Luftfahrtgesellschaft tätig. Das Unternehmen beschloss die Einstellung des Geschäftsbetriebs und leitete ein Konsultationsverfahren mit der Personalvertretung der Flugkapitäne ein. Noch vor dessen Abschluss erstattete der inzwischen bestellte Insolvenzverwalter die Massenentlassungsanzeige – ohne eine abschließende Stellungnahme der Arbeitnehmervertretung beizufügen. Die Agentur für Arbeit bestätigte lediglich den Eingang der Anzeige.

Die Kündigung der Klägerin erfolgte zwar erst nach Abschluss des Konsultationsverfahrens, stützte sich jedoch auf die zuvor – und damit verfrüht – erstattete Anzeige.

Kernaussage des BAG: Klare Reihenfolge zwingend

Das BAG hatte zunächst Zweifel an den strengen Rechtsfolgen einer fehlerhaften Reihenfolge von Konsultationsverfahren und Massenentlassungsanzeige und hat die Frage dem EuGH vorgelegt. Der EuGH hat mit Urteil vom 30. Oktober 2025 (C-402/24 – Sewel) klargestellt, dass das Konsultationsverfahren zunächst vollständig abgeschlossen sein muss, bevor die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit erstattet wird. Das BAG hat diese Entscheidung des EuGH sodann in seinem Urteil vom April 2026 aufgegriffen und ist im Wege unionsrechtskonformer Auslegung zum Schluss gekommen, dass es sich um zwei strikt aufeinanderfolgende Verfahrensschritte handelt, deren Reihenfolge zwingend einzuhalten ist.

Bedeutung des Konsultationsverfahrens

§ 17 Abs. 2 KSchG verpflichtet den Arbeitgeber, vor Erstattung der Massenentlassungsanzeige ein Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat bzw. der zuständigen Arbeitnehmervertretung durchzuführen. Dabei sind insbesondere Möglichkeiten zur Vermeidung, Einschränkung und sozialen Abfederung der Entlassungen zu erörtern. Der Schwerpunkt des Konsultationsverfahrens liegt auf der Prüfung milderer Mittel. Hierzu zählen etwa Maßnahmen wie Einstellungsstopps, Versetzungen, Kurzarbeit, Arbeitszeitreduzierungen, freiwillige Aufhebungsprogramme oder Qualifizierungsmaßnahmen.

Die 14‑Tages‑Regel

§ 17 Abs. 3 KSchG regelt den Umgang mit der Stellungnahme des Betriebsrats, wenn dieser sich nicht äußert. Grundsätzlich ist die Stellungnahme der Massenentlassungsanzeige beizufügen. Äußert sich der Betriebsrat jedoch nicht innerhalb von 14 Tagen nach vollständiger Unterrichtung, darf der Arbeitgeber die Anzeige auch ohne Stellungnahme erstatten. In diesem Fall muss er gegenüber der Agentur für Arbeit glaubhaft machen, dass er den Betriebsrat mindestens 14 Tage vor Erstattung der Anzeige ordnungsgemäß unterrichtet und den Stand der Beratungen dargelegt hat.

Diese 14‑Tages‑Regel verschafft Planungssicherheit in zeitkritischen Restrukturierungssituationen, ohne die Pflicht zur vorgelagerten Konsultation auszuhöhlen. Denn auch bei ausbleibender Stellungnahme bleibt der Arbeitgeber verpflichtet, ein ernsthaftes Konsultationsverfahren durchzuführen – die Frist erleichtert lediglich den Abschluss des Anzeigeverfahrens, sie ersetzt nicht die Konsultation. 

Rechtsfolge: Unheilbarer Wirksamkeitsmangel

Die Folgen für Arbeitgeber sind erheblich: Wird die Anzeige vorzeitig erstattet, sind die Kündigungen unwirksam. Nach der Rechtsprechung des BAG besteht in solchen Fällen ein „dauerndes und nicht überwindbares Hindernis“ für die Wirksamkeit der Kündigungen. Eine nachträgliche Heilung des Fehlers ist – entsprechend der EuGH-Rechtsprechung – ausgeschlossen.