Nur noch bestimmte zweckgebundene Gutscheine und Guthabenkarten gelten als Sachbezug


Bis zum 31. Dezember 2019 konnten Gutscheine als Sachbezug steuer- und sozialabgabenfrei an Mitarbeiter ausgegeben werden, sofern deren Wert die Freigrenze von EUR 44 nicht überschritt. Seit dem 1. Januar 2020 gelten nur noch bestimmte zweckgebundene Gutscheine und Guthabenkarten als Sachbezug, § 8 EStG (neu).

Arbeitgeber sollten daher prüfen lassen, ob die Gutscheine oder Guthabenkarten, die sie an Arbeitnehmer ausgeben, auch weiterhin als Sachbezug gelten.

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