LAG München: Crowdworker ist kein Arbeitnehmer


Schon lange herrscht Unsicherheit, ob Crowdworker Arbeitnehmer oder Selbstständige sind. Überwiegend wurde bisher angenommen, dass Crowdworker als Selbstständige einzuordnen seien. So sah es auch das LAG München in einem aktuellen Fall (LAG München, Urteil vom 4. Dezember 2019 – 8 Sa 146/19).

Typische Ausgestaltung von Crowdwork

Crowdwork ist eine moderne Form der Auslagerung von bestimmten Arbeiten durch einen Auftraggeber an eine unbestimmte Menge von Menschen („Crowd“). Die Arbeiten werden über eine Internetplattform angeboten und durch einen jeweiligen einzelnen Interessenten, sog. Crowdworker, übernommen.

Worum ging es vor dem LAG München?

Die Beklagte betrieb eine Internetplattform und führte unter anderem Kontrollen der Präsentation von Waren im Einzelhandel und in Tankstellen durch. Die einzelnen Kontrollaufträge bot sie über die Internetplattform der sog. „Crowd“ an. Zugang zu den Aufträgen auf der Internetplattform erhielten alle Crowdworker über eine App, wenn sie mit der Beklagten zuvor eine Basisvereinbarung abgeschlossen hatten. Bei Interesse konnte der jeweilige Crowdworker den Auftrag über die App annehmen. Sobald er den Auftrag annahm, musste er diesen nach bestimmten Vorgaben in einem Zeitrahmen von zwei Stunden bearbeiten. Eine Verpflichtung zur Übernahme eines Auftrages durch den Crowdworker bestand jedoch nicht. Der Kläger wehrte sich gegen die Beendigung der Zusammenarbeit durch die Beklagte und stellte sich auf den Standpunkt er sei Arbeitnehmer der Beklagten.

Kein Arbeitsverhältnis, da keine Pflicht zur Übernahme eines Auftrages

Besteht eine Verpflichtung zu weisungsgebundener und fremdbestimmter Arbeit für einen anderen in persönlicher Abhängigkeit, liegt nach der gesetzlichen Definition ein Arbeitsverhältnis vor. Die Basisvereinbarung war nach Einschätzung des LAG München kein Arbeitsvertrag, weil sie keine Pflicht für den Crowdworker begründete, einen Auftrag anzunehmen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Kläger den Großteil seiner Einnahmen aus der Übernahme solcher Aufträge erzielte und er sich daher unter Druck gesetzt fühlte auch zukünftig Aufträge zu übernehmen.

Offen, ob Auftragsübernahme als befristetes Arbeitsverhältnis einzuordnen sein kann

Nicht entschieden hat das LAG München, ob durch Übernahme eines Auftrages ein befristetes Arbeitsverhältnis begründet werden kann. Diese Frage war für den vorliegenden Fall ohne Relevanz. Denn die Unwirksamkeit einer Befristung kann nur innerhalb einer Frist von drei Wochen klageweise geltend gemacht werden, die der Kläger nicht eingehalten hatte.