KI-bedingte Restrukturierung – LAG Köln zieht Grenzen für den Auftrag der Einigungsstelle


Mit Beschluss vom 31. August 2026 (Az.: 9 TaBV 38/26) hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln klargestellt, dass eine Einigungsstelle zum Versuch eines Interessenausgleichs bei einer KI-bedingten Restrukturierung nicht gegen den Willen eines Betriebspartners zugleich mit der Einführung und Anwendung der KI- und IT-Systeme selbst befasst werden kann. Die Entscheidung ist für Unternehmen relevant, die neue Technologien mit organisatorischen Veränderungen und Personalmaßnahmen verbinden. Sie verdeutlicht insbesondere, wie die Verhandlungen über eine Betriebsänderung von der Mitbestimmung bei der konkreten Einführung von KI- und IT-Systemen abzugrenzen sind.

1. Rechtliche Grundlagen: Betriebsänderung und Mitbestimmung des Betriebsrats

Der Einsatz von KI- und IT-Systemen kann eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG darstellen, etwa wenn er die Betriebsorganisation grundlegend verändert oder grundlegend neue Arbeitsmethoden einführt. Bei einer geplanten Betriebsänderung muss der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich verhandeln. Dabei geht es darum, ob, wann und wie die Betriebsänderung durchgeführt werden soll.

Daneben dient ein Sozialplan nach § 112 BetrVG dazu, wirtschaftliche Nachteile für die betroffenen Beschäftigten auszugleichen oder zu mildern. Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht auf einen Interessenausgleich oder Sozialplan verständigen, kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen. Beim Interessenausgleich vermittelt die Einigungsstelle zwischen den Beteiligten, um eine Einigung darüber zu erreichen, ob, wann und wie die Betriebsänderung durchgeführt werden soll. Eine Einigung kann sie jedoch nicht durch einen verbindlichen Spruch ersetzen. Beim Sozialplan geht ihre Befugnis weiter: Einigen sich die Beteiligten nicht, kann die Einigungsstelle grundsätzlich durch einen verbindlichen Spruch festlegen, wie die wirtschaftlichen Nachteile für die betroffenen Beschäftigten ausgeglichen oder gemildert werden.

2. Der Fall vor dem LAG Köln: Umstrukturierung mit KI- und IT-Systemen

Die Arbeitgeberinnen betreiben ein privates Eisenbahnverkehrsunternehmen mit rund 1.250 Beschäftigten in einem Gemeinschaftsbetrieb. Im Rahmen des Projekts „Fit for Purpose“ planten sie die Auflösung und Zusammenlegung von Organisationseinheiten, Veränderungen von Aufgabenbereichen sowie den Einsatz neuer KI- und IT-Systeme. Die Maßnahmen sollten zu zahlreichen personellen Maßnahmen (Versetzungen, Änderungs- und Beendigungskündigungen, Stellenab- und -aufbau) führen.

Nach mehr als einem halben Jahr innerbetrieblicher Verhandlungen erklärten die Arbeitgeberinnen die Verhandlungen mit dem Betriebsrat für gescheitert und beantragten die gerichtliche Einsetzung einer Einigungsstelle.

Der Betriebsrat wollte den Regelungsauftrag der Einigungsstelle um die Einführung und Anwendung der KI- und IT-Systeme, Datenschutzfragen sowie damit verbundene Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats erweitern. Da das Projekt „Fit for Purpose“ teilweise die Einführung KI-basierter IT-Systeme vorsehe, würden die Maßnahmen – so die Ansicht des Betriebsrats – zusätzliche Mitbestimmungsrechte begründen, die ebenfalls Gegenstand des Einigungsstellenverfahrens sein müssten. Der Betriebsrat vertrat dabei die Auffassung, sein Antrag sei begründet, weil er den Gegenstand der Einigungsstelle lediglich um diejenigen technischen und organisatorischen Maßnahmen konkretisiere, die integraler Bestandteil der geplanten Betriebsänderung seien.

Das Arbeitsgericht setzte die Einigungsstelle mit einem von ihm ausgewählten Vorsitzenden und drei Beisitzern je Seite ein, lehnte die vom Betriebsrat beantragte Erweiterung des Gegenstands der Einigungsstelle jedoch ab.

3. Doppelte Zurückweisung: Warum der Betriebsrat mit seinem Erweiterungsantrag scheiterte

Die Beschwerde des Betriebsrats beim LAG Köln blieb erfolglos. Das LAG wies die Anträge des Betriebsrats aus zwei Gründen zurück:

  • Soweit sich der Antrag des Betriebsrats auf Maßnahmen bezog, die ohnehin Bestandteil oder Voraussetzung der geplanten Betriebsänderung waren, war er bereits vom Antrag der Arbeitgeberinnen erfasst – über denselben Gegenstand kann nicht gleichzeitig ein zweites Verfahren geführt werden (sog. doppelte Rechtshängigkeit).
  • Soweit der Betriebsrat mit seinem Antrag darüber hinaus erreichen wollte, dass die Einigungsstelle auch über die Mitbestimmung bei der Einführung und Anwendung von KI- und IT-Systemen sowie über die dafür erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen verhandelt, konnte er im beschleunigten Einsetzungsverfahren nicht verfolgt werden; jedenfalls war der Antrag nach Auffassung des LAG unbegründet.

4. Planung ja, Ausgestaltung nein – wo der Interessenausgleich bei KI-Systemen endet

Das LAG Köln unterscheidet zwischen der technischen Grundlage der Betriebsänderung und der konkreten Ausgestaltung des späteren Einsatzes von KI- und IT-Systemen.

Soweit organisatorische, technische und personelle Maßnahmen Bestandteil oder Voraussetzung der Betriebsänderung sind oder diese umsetzen sollen, sind sie bereits Gegenstand der Interessenausgleichsverhandlungen. Der Betriebsrat kann deshalb verlangen, dass der Arbeitgeber die geplanten KI- und IT-Systeme offenlegt und mit ihm berät, sofern diese selbst Teil der Betriebsänderung sind. Diese Beratungen und Verhandlungen sind jedoch – anders als etwa bei der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG – nicht auf die konkrete Einführung und Anwendung dieser KI- und IT-Systeme selbst gerichtet, sondern auf die zugrunde liegende unternehmerische Planung. Verbindliche Regelungen über die konkrete Einführung und Anwendung der KI- und IT-Systeme sind davon zu trennen – so das LAG Köln.

Das Gericht betonte, eine Einigungsstelle dürfe nicht gegen den Willen eines Betriebspartners zugleich mit der konkreten Einführung und Anwendung von KI- oder IT-Systemen beauftragt werden, wenn diese selbst die Betriebsänderung ausmachten. Andernfalls könnte die Spruchkompetenz der Einigungsstelle in Angelegenheiten zwingender Mitbestimmung die Betriebsänderung vorwegnehmen oder verhindern und damit die moderierende Funktion des Interessenausgleichs beeinträchtigen. Erst nach einer Einigung oder dem Scheitern der Interessenausgleichsverhandlungen stehe hinreichend fest, ob und welche KI- oder IT-Systeme eingeführt würden und ob ein konkreter Regelungsbedarf bestehe.

Zugleich macht das LAG Köln auf eine zentrale Herausforderung aufmerksam, die KI-bedingte Betriebsänderungen von klassischen Restrukturierungen unterscheidet: Die Produktivitätseffekte, die sich durch den geplanten Einsatz von KI- und IT-Systemen ergeben sollen, stehen häufig noch nicht abschließend fest. Sie hängen unter anderem von Lernkurven, Datenverfügbarkeit, technischen Implementierungsfragen und der Akzeptanz im Betrieb ab. Für die Einigungsstelle bedeutet dies, dass Interessenausgleich und Sozialplan solche dynamischen Entwicklungen stärker berücksichtigen müssen als bei herkömmlichen Betriebsänderungen.

5. Was die Entscheidung nicht ist: Ein Freibrief gegen Mitbestimmung

Die Entscheidung des LAG Köln schränkt die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Einführung und Anwendung von KI- und IT-Systemen (insbesondere gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG) nicht ein. Sie begrenzt lediglich die Möglichkeit, den Auftrag einer Einigungsstelle für Interessenausgleich und Sozialplan gegen den Willen eines Betriebspartners – hier der Arbeitgeberinnen – um diese Mitbestimmungsthemen zu erweitern, solange noch kein konkreter Regelungsbedarf für die Einführung und Nutzung der Systeme besteht.