Ab dem 1. Januar 2026 bleiben zwar die allgemeinen Beitragssätze in der Sozialversicherung weitgehend stabil, aber die Beitragsbemessungsgrenzen und der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung steigen. Dies führt zu insgesamt höheren Beiträgen, insbesondere bei höheren Einkommen und für freiwillig Versicherte.

Beitragsgrenzen im Überblick
Im Jahr 2026 betragen die allgemeinen Beiträge in der Sozialversicherung:
Allerdings steigen die – seit 2025 bundesweit einheitlichen – Versicherungspflichtgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung von EUR 66.150 auf EUR 69.750 pro Jahr (monatlich: EUR 5.812,50). Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Arbeitslosen- und Rentenversicherung steigen von EUR 96.600 auf EUR 101.400 pro Jahr (monatlich: EUR 8.450).
Die Beitragsbemessungsgrenze legt die Höhe des Gehalts fest, bis zu dem die Beiträge berechnet werden. Wer mehr verdient, zahlt keine höheren Beiträge, bezieht aber auch nur entsprechend gedeckelte Leistungen (ALG I, Rente, Krankengeld). Die Beitragsbemessungsgrenze ist für die Zweige der Sozialversicherung unterschiedlich.
Die Beitragssätze legen fest, welcher Anteil des Einkommens von gesetzlich Versicherten als Pflichtbeitrag in die Sozialversicherung fließt. Oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze erhöhen sich die Beiträge trotz steigenden Einkommens nicht weiter. Der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 14,6 % des Bruttoarbeitsentgelts; diesen tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils zur Hälfte. Zusätzlich erheben die Krankenkassen individuelle Zusatzbeiträge. Ab Januar 2026 liegt der durchschnittliche Zusatzbeitrag bei 2,9%. Dieser wird ebenfalls hälftig vom Arbeitgeber übernommen.
Der Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung ist von der Anzahl der Kinder abhängig. Kinderlose über 23 Jahren zahlen einen Zuschlag von 0,6%, also insgesamt 4,2%. Ab zwei Kindern unter 25 Jahren wird der Ausgangsbeitragssatz von 3,6% je Kind um weitere 0,25 Beitragssatzpunkte abgesenkt. Der Anteil des Arbeitgebers liegt unabhängig von der Anzahl der Kinder des Mitarbeiters konstant bei 1,8%. Der Sonderfall im Bundesland Sachsen bleibt bestehen: Dort zahlen Arbeitgeber weiterhin einen niedrigeren Anteil am Beitragssatz (1,3%).
Der Beitragssatz zur Rentenversicherung liegt unverändert bei 18,6% und zur Arbeitslosenversicherung bei 2,6%. Die Beiträge werden jeweils zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen.
Die Beiträge für U1 (Entgeltfortzahlung bei Krankheit) und U2 (Mutterschaftsgeld) werden von den jeweiligen Krankenkassen festgelegt und variieren daher. Es gibt unterschiedliche Deckungsstufen mit unterschiedlichen Beitragshöhen.