Geschäftsführer erst kündigen, dann abberufen: Die Reihenfolge kann über den Kündigungsschutz entscheiden


Wenn eine Gesellschaft sich von einem Geschäftsführer trennen möchte, müssen Organstellung und Vertragsverhältnis getrennt betrachtet und ihre Beendigung zeitlich aufeinander abgestimmt werden. Geht die Kündigung erst nach der Abberufung zu, greift der Ausschluss des allgemeinen Kündigungsschutzes für Geschäftsführer nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG nicht mehr. Liegt der Beschäftigung ein Arbeitsvertrag zugrunde, kann sich der abberufene Geschäftsführer hinsichtlich der nachfolgenden Kündigung auf den allgemeinen Kündigungsschutz berufen. Das verdeutlicht ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 18. Juni 2026 (2 AZR 89/25): Die Gesellschaft kündigte einem durch Arbeitsvertrag beschäftigten Geschäftsführer erst knapp fünf Monate nach seiner Abberufung und berief sich dennoch auf den Ausschluss des allgemeinen Kündigungsschutzes – ohne Erfolg.

Der Fall: Abberufung und verspätete Kündigung

Der Sachverhalt betraf eine in Konzernen durchaus häufige Konstellation: Der Kläger wurde ab April 2021 aufgrund eines ausdrücklich als „Arbeitsvertrag“ bezeichneten Anstellungsvertrags bei der beklagten Gesellschaft beschäftigt. Die über 20-jährigen Beschäftigungszeiten bei anderen Konzernunternehmen sollten angerechnet werden. Der Vertrag sah neben der Geschäftsführertätigkeit auch die Übertragung anderer zumutbarer und gleichwertiger Aufgaben vor; ein Anspruch auf eine Geschäftsführerposition bestand nicht. Im Mai 2021 wurde der Kläger zum Geschäftsführer bestellt. Die Gesellschafterversammlung berief ihn am 1. Februar 2023 mit sofortiger Wirkung ab. Erst Ende Juni 2023, also knapp fünf Monate später, ging ihm die Kündigung seines Anstellungsvertrags zu. Die Gesellschaft bestritt das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses und argumentierte, unabhängig davon sei der allgemeine Kündigungsschutz ausgeschlossen, weil die Kündigung das der Organstellung zugrunde liegende Vertragsverhältnis betreffe.

Die Kernaussage: Entscheidend ist die Organstellung bei Kündigungszugang

Das BAG stellt im Leitsatz klar: „§ 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG findet keine Anwendung, wenn die Organstellung im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung nicht mehr besteht.“ Besteht die Organstellung bei Kündigungszugang dagegen noch, sind die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes ausgeschlossen – unabhängig davon, ob das zugrunde liegende Vertragsverhältnis ein Arbeitsverhältnis ist. Eine erst nach Kündigungszugang erfolgende Abberufung ändert daran grundsätzlich nichts. Neu ist die Klarstellung des BAG, dass für den Ausschluss auch ein Zugang der Kündigung spätestens zeitgleich mit der Abberufungserklärung genügen soll. Im vorliegenden Fall war die Organstellung bei Kündigungszugang längst beendet. Der Fall zeigt aber, wie wichtig allgemein bei Geschäftsführern der Kündigungsausspruch vor oder allerspätestens zeitgleich zur Abberufung ist, um Streitigkeiten über einen etwaig geltenden Kündigungsschutz zuvorzukommen. Aus anwaltlicher Vorsicht ist eine Abberufung frühestens am Folgetag der Kündigung weiterhin empfehlenswert.

Keine dauerhafte Ausnahme für den Geschäftsführer-Anstellungsvertrag

Die Ausnahme des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG knüpft nach dem BAG an die aktuelle Organstellung der Person, nicht an einen bestimmten Vertrag an. Dass das gekündigte Vertragsverhältnis ursprünglich der Geschäftsführertätigkeit diente, rechtfertigt daher keinen fortdauernden Ausschluss des Kündigungsschutzes. Auch eine vermeintlich fehlende soziale Schutzbedürftigkeit oder die Zugehörigkeit zum „Arbeitgeberlager“ begründen für sich genommen keinen Ausschluss des Kündigungsschutzes.

Ob Pläne der Politik zur Ablösung des Kündigungsschutzes für Hochverdiener durch einen Abfindungsschutz umgesetzt werden, bleibt abzuwarten (vgl. unser Blogbeitrag zu den Gesetzesvorhaben der Regierungskoalition).

Die Folge: Ohne soziale Rechtfertigung war die Kündigung unwirksam

Da der Kläger bei Kündigungszugang nicht mehr Geschäftsführer war und ein Arbeitsverhältnis bestand, benötigte die Kündigung im konkreten Fall Kündigungsgründe nach § 1 KSchG. Eine solche soziale Rechtfertigung hatte die Gesellschaft nicht geltend gemacht; sie war nach dem BAG auch nicht erkennbar. Die Kündigung war deshalb unwirksam und löste das Arbeitsverhältnis nicht auf. Über die zusätzlich gerügte fehlende Betriebsratsbeteiligung und die Bevollmächtigung der Unterzeichnerin für den Kündigungsausspruch musste das BAG nicht mehr entscheiden.