Freistellungserklärung und Urlaubserteilung


Auch ohne ausdrückliche Zusage der Vergütung können Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist unwiderruflich freistellen und Urlaub anrechnen (LAG Hamm, Urteil vom 8. Mai 2019 – 5 Sa 12/19).

Kündigung und hoher Urlaubsbestand Arbeitnehmer

Nach Ausspruch einer Kündigung stehen Arbeitgeber oftmals vor dem Problem, dass dem gekündigten Arbeitnehmer noch ein hoher Resturlaubsanspruch zusteht. Gewährt der Arbeitgeber den Urlaub nicht, muss er diesen am Ende des Arbeitsverhältnisses in Geld abgelten (sog. Urlaubsabgeltungsanspruch). Der Anspruch ergibt sich aus dem Gesetz und kann nicht ausgeschlossen werden. Für Unternehmer kann dies teuer werden.

Anforderungen an Freistellungserklärung

Arbeitgeber verhelfen sich daher damit, Arbeitnehmer mit Ausspruch einer Kündigung bzw. kurz danach unwiderruflich und unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen freizustellen. In der Vergangenheit hat das Bundesarbeitsgericht solche Freistellungs- und Anrechnungserklärungen in mehreren Fällen für nicht wirksam erachtet. Das LAG Hamm hat aktuell entschieden, dass an die Erklärung nicht zu hohe Anforderungen zu stellen sind.

  • Der Arbeitgeber muss dem Mitarbeiter seine Vergütung fortzahlen, hierauf aber nicht konkret hinweisen, wenn dies unstreitig ist.
  • Zudem muss der Arbeitgeber nach Ansicht des LAG Hamm nicht explizit das Wort „unwiderruflich“ verwenden.

Beides kann sich aus den Umständen des Einzelfalls ergeben.