Erstattungsanspruch für die Arbeitgeber im Fall von Entgeltfortzahlung


Die Arbeitsunfähigkeit von Arbeitnehmern ist für den Arbeitgeber regelmäßig mit einem organisatorischen Aufwand verbunden, da zu erledigende Aufgaben anderweitig delegiert werden müssen. Zusätzlich stellt die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall eine finanzielle Belastung für Arbeitgeber dar. Dieses finanzielle Risiko kann jedoch in bestimmten Fällen um 80 % reduziert werden.

Das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) – Hierbei handelt es sich nicht um ein neues, jedoch um ein häufig nicht bekanntes Gesetz. Die Relevanz des Gesetzes ist jedoch nicht zu verachten, insbesondere vor dem Hintergrund, dass § 1 AAG den Unternehmen einen Erstattungsanspruch gegen die Krankenkassen eröffnet (U1-Verfahren).

  • Anspruch auf Erstattung des im Krankheitsfall fortgezahlten Entgelts

    Arbeitgeber, die in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen, haben grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung des fortgezahlten Entgelts im Krankheitsfall. Ein Arbeitgeber beschäftigt dann nicht mehr als 30 Arbeitnehmern, wenn er im vergangenen Kalenderjahr für einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt hat. Anspruchsgegnerin ist die zuständige Krankenkasse. Dies ist grundsätzlich diejenige, bei welcher der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin versichert ist. Die zuständige Krankenkasse für geringfügig Beschäftigte nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung. Der Arbeitgeber muss für die Erstattung einen Antrag stellen. Die Antragstellung erfolgt durch Datenübermittlung an die zuständige Krankenkasse.

  • Fälligkeit

    Der Erstattungsanspruch wird fällig, sobald der Arbeitgeber Arbeitsentgelt gezahlt hat. Die Höhe des Erstattungsanspruchs beträgt 80 % des fortgezahlten Arbeitsentgelts.

  • Verjährung

    Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist. Bis zum Ablauf des 31. Dezembers 2022 kann somit noch die Erstattung der Entgeltfortzahlungskosten für die Jahre 2018 bis 2022 beantragt werden