Entwurf eines Fachkräfteeinwanderungsgesetzes: Die wichtigsten Neuerungen im Überblick


Das Bundeskabinett hat am 19. Dezember 2018 den Entwurf eines neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes beschlossen, dessen erklärtes Ziel es ist, die Fachkräfteverfügbarkeit durch eine gezielte und gesteuerte Zuwanderung von Fachkräften aus Drittstaaten zu gewährleisten. Es handelt sich dabei nicht um eine umfassende Novellierung, sondern um die punktuelle Änderung und Ergänzung der bestehenden gesetzlichen Regelungen, z.B. im Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Der Gesetzesentwurf hat inzwischen auch den Bundesrat passiert. Dieser hat am 15. Februar 2019 seine Stellungnahme veröffentlicht und den Entwurf in dieser grundsätzlich begrüßt.

Erweiterung des Fachkräftebegriffs

Eine grundlegende Änderung des Entwurfs betrifft bereits den Begriff der Fachkraft. So erfasst dieser künftig nicht nur in erster Linie Hochschulabsolventen, sondern auch Fachkräfte mit einer qualifizierten Berufsausbildung. Fachkräfte sind somit einerseits solche mit Berufsausbildung, andererseits aber auch solche mit akademischer Ausbildung (vgl. § 18 Abs. 3 Entwurf des AufenthG, im Folgenden AufenthG-E).

Entfallen der Vorrangprüfung

Für die Beschäftigung eines Ausländers aus einem Drittstaat gilt aktuell noch, dass die durch diesen zu besetzende Stelle nachweislich nicht mit einem bevorrechtigten EU-Bürger besetzt werden konnte (sog. Vorrangprüfung). Lediglich bei Hochqualifizierten kann bislang auf eine solche Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit verzichtet werden. Hochqualifizierte in diesem Sinne sind (1) Fachkräfte mit einem inländischen Hochschulabschluss sowie (2) Absolventen mit einem anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss oder einer im Inland erworbenen qualifizierten Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf.

Als eine der wichtigen Neuerungen des Gesetzesentwurfs soll die Vorrangprüfung jetzt überwiegend entfallen. Fachkräfte sollen nunmehr bei Vorliegen eines Arbeitsvertrags und einer anerkannten Qualifikation (Hochschulstudium oder qualifizierte Berufsausbildung) in allen Berufen arbeiten können, zu denen sie ihre Qualifikation befähigt. Die Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit soll damit in Zukunft entfallen, was zu einer schnelleren Erteilung von Aufenthaltstiteln für Fachkräfte führen soll.

Berufe der Informations- und Kommunikationstechnologie

Eine noch weitergehende Öffnung sieht der Entwurf für die Beschäftigung in der Informations- und Kommunikationstechnologie vor. Unabhängig von der Qualifikation als Fachkraft i.S.d. § 18 Abs. 3 AufenthG soll bei der Beschäftigung in diesen Branchen bereits dann ein Aufenthaltstitel erteilt werden können, wenn eine durch mindestens fünfjährige Berufserfahrung nachgewiesene vergleichbare Qualifikation besteht und ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (Niveau B1) vorhanden sind (vgl. § 6 BeschV-E). Ein formaler Abschluss soll also nicht mehr erforderlich sein.

Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte

Zukünftig sollen nicht nur Fachkräfte mit akademischer Ausbildung, sondern auch solche mit Berufsausbildung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (u.a. Sprachkenntnisse, gesicherter Lebensunterhalt) einen befristeten Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche erhalten (vgl. § 20 AufenthG-E).

Beschleunigtes Verfahren

Darüber hinaus soll ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren angeboten werden, welches von inländischen Arbeitgebern initiiert werden kann (vgl. § 81a AufenthG-E). Aufenthaltstitel sollen dann auch kurzfristig erteilt werden können. Grundsätzlich ist für die Antragstellung der Ausländer selbst zuständig (§ 81 Abs. 1 AufenthG). Der neue § 81a AufenthG-E macht davon jedoch eine Ausnahme: So soll der Ausländer seinen inländischen Arbeitgeber bevollmächtigen können, das beschleunigte Fachkräfteverfahren zu betreiben.

Zentrale Ausländerbehörden in den Ländern

Schließlich sollen die Länder zentrale Stellen einrichten, die für Fragen im Zusammenhang mit der Einreise von Fachkräften zuständig sind (vgl. § 71 Abs. 1 AufenthG-E). Damit sollen im Sinne eines „one stop shop“ alle Kompetenzen an einem Ort gebündelt werden.

Stellungnahme des Bundesrates

In seiner Stellungnahme bewertet der Bundesrat das erklärte Ziel des Entwurfs als positiv und wirtschaftsfördernd. Im Wesentlichen werden Formulierungsänderungen und die Anpassung von Definitionen vorgeschlagen, weniger jedoch eine Abänderung der konkreten Inhalte. Der Bundesrat verlangt jedoch auch mehr Mitspracherechte bei der Fachkräfteeinwanderung: Anders als die Bundesregierung hält er ihren Gesetzentwurf für zustimmungsbedürftig. Insofern bleibt abzuwarten, ob die Vorschläge des Bundesrats im weiteren Verlauf umgesetzt werden oder nicht.