Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – Abschied vom gelben Schein


Seit dem 1. Januar 2023 hat die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) das bisherige Verfahren der Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) abgelöst. Damit einhergehend wurde ein neuer § 5 Abs. 1a in das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) eingefügt. Hierdurch ist für gesetzlich versicherte Mitarbeiter die Pflicht zur Zuleitung der „Papier-AU“ (den sog. gelben Schein) an den Arbeitgeber entfallen. Der Arbeitgeber muss die eAU auf digitalem Weg bei der Krankenkasse des Mitarbeiters abrufen.

Zwar besteht nach wie vor die Pflicht, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich, also möglichst vor planmäßigem Dienstbeginn, mitzuteilen („Krankmeldung“). Auch ist der Mitarbeiter verpflichtet, spätestens ab dem 3. Kalendertag der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer feststellen und sich eine ärztliche Bescheinigung aushändigen zu lassen („Krankschreibung“). Diese Pflicht kann auch nach wie vor durch arbeitsvertragliche Regelung oder Betriebsvereinbarung auf den 1. Krankheitstag vorgezogen werden.

Neu ist allerdings, dass der Mitarbeiter dem Arbeitgeber die „Papier-AU“ nicht mehr vorlegen muss. Nach dem Arztbesuch, spätestens bis 24:00 Uhr, übermittelt die Arztpraxis die Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch an die Krankenkasse. Dort muss der Arbeitgeber sie aktiv abrufen. Die Krankenkasse übermittelt dem Arbeitgeber sodann folgende Informationen: den Namen des versicherten Mitarbeiters sowie Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit.

Ein regelmäßiger oder pauschaler Abruf von eAU-Daten durch Arbeitgeber ist jedoch nicht zulässig. Die AU-Bescheinigungen (Erst- und Folgebescheinigungen) können nur individuell für den jeweiligen Arbeitnehmer auf Basis der jeweiligen Krankmeldung angefordert werden. Dabei ist der Abruf frühestens einen Kalendertag nach der ärztlichen Feststellung (also grundsätzlich erst ab dem 4. Krankheitstag) zulässig. Zur Wahrung der datenschutzrechtlichen Anforderungen sollte der Arbeitgeber dokumentieren, dass und wann der Mitarbeiter mitgeteilt hat, krank zu sein.

Privat krankenversicherte Mitarbeiter sind durch die eAU nicht betroffen. Für sie bleibt es bei der Pflicht zur Vorlage der „Papier-AU“.