Wenn Eis und Schnee den Berufsverkehr lahmlegen und Busse und Bahnen ausfallen oder wenn – Jahreszeitenunabhängig – gestreikt wird, stellt sich für den Arbeitgeber stets aufs Neue die Frage: Muss der Arbeitnehmer unter solchen Umständen überhaupt zur Arbeit erscheinen? Und wenn er den Betrieb nicht erreichen kann: Behält er seinen Vergütungsanspruch oder ist kein Lohn zu zahlen? Was müssen Beschäftigte beachten, wenn sie verhindert sind und welche Folgen hat es, wenn sie sich auf witterungsbedingte Hindernisse berufen, obwohl der Arbeitsweg noch zumutbar gewesen wäre?

Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“
Der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers ist daran geknüpft, dass er seine Gegenleistung – in Form der Arbeitsleistung – tatsächlich erbringt. Von diesem Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ gibt es (tarif-)vertragliche oder auch gesetzliche Ausnahmen, wie z.B. bei Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit. Darüber hinaus bleibt der Vergütungsanspruch auch nach § 615 BGB bestehen, wenn sich ein „Betriebsrisiko“ des Arbeitgebers verwirklicht. Wird etwa wegen extremer Schneelast oder witterungsbedingter Gefahrenlage der Betrieb selbst kurzfristig behördlich geschlossen, würde der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers bestehen bleiben.
Hindernisse auf dem Arbeitsweg
Doch was ist, wenn bereits die winterlichen Witterungsverhältnisse mit Eisglätte und Schnee dazu führen, dass Straßen nur eingeschränkt oder gar nicht mehr befahrbar sind, Busse und Bahnen ausfallen oder erhebliche Verspätungen haben? Solche Verhältnisse sind objektive Umstände, die eine Vielzahl von Personen betreffen können. Sie gehören zum allgemeinen Lebensrisiko des Arbeitnehmers und sind als „Wegerisiko“ von ihm zu tragen.
Muss die Arbeit trotzdem aufgenommen werden?
Wird der Arbeitsweg durch Eis und Schnee so beeinträchtigt, dass der Arbeitnehmer den Betrieb nicht oder nur unter erheblichen Gefahren erreichen kann, kann die Erbringung der Arbeitsleistung im Sinne von § 275 BGB unmöglich werden. Ist dies der Fall, wird der Arbeitnehmer von der Verpflichtung, die Arbeitsleistung zu erbringen, frei. Dies gilt selbstverständlich nur, wenn es sich um eine Arbeitsleistung handelt, die ausschließlich vor Ort erbracht werden kann. Im Übrigen haben die Arbeitnehmer aus dem Homeoffice zu arbeiten.
Besteht ein Anspruch auf die Vergütung?
Auch wenn der Arbeitnehmer aufgrund von erheblichen Gefahren auf dem Arbeitsweg nicht zur Aufnahme der Tätigkeit verpflichtet werden kann, so sind diese Ursachen seinem Wegerisiko zuzuordnen, sodass für die wegen Eis und Schnee ausgefallene Arbeitszeit grundsätzlich kein Anspruch auf Vergütung besteht. Bei verspätetem Erscheinen oder Arbeitsausfällen erfolgt daher eine anteilige Kürzung der Vergütung.
Etwas anderes kann wiederum in Fällen gelten, in denen nicht Eis und Schnee als allgemeine Witterungslage, sondern ein individueller Vorfall im Vordergrund steht. Rutscht der Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit aus und verletzt sich oder bleibt sein Fahrzeug wegen eines konkreten Unfalls liegen, kann dies ein vorübergehender persönlicher Hinderungsgrund im Sinne von § 616 BGB sein. Es handelt sich dann nicht mehr um die allgemeine Verkehrslage im Winter, sondern um ein Ereignis, das unmittelbar seine Person betrifft. Hierbei kann der Fortbestand des Vergütungsanspruchs grundsätzlich in Betracht kommen.
Ausnahme: Reisetätigkeit Teil der Arbeitsleistung
Eine besondere Konstellation ergibt sich bei Arbeitnehmern, deren Tätigkeit wesentlich in der Reisetätigkeit besteht oder für deren Einsatz Reisen zwingende Voraussetzung ist. Bei ihnen ist die Fahrtätigkeit Teil der eigentlichen Arbeitsleistung. Wenn sie wegen Eisglätte und Schneefall ihre Touren nicht durchführen können oder Kunden nicht erreichen, betrifft dies unmittelbar die Erfüllung ihrer vertraglichen Hauptleistung und nicht nur den Arbeitsweg zu einem festen Einsatzort. Hier kann daher diskutiert werden, inwiefern sich die Risikozuordnung in Richtung der betrieblichen Sphäre verschiebt, weil der Arbeitgeber diese Mobilität für die Erfüllung seiner Zwecke einsetzt. Dabei sind die Umstände des konkreten Einzelfalls in die Bewertung einzubeziehen.
Anzeigepflicht des Arbeitnehmers
Unabhängig davon, aus welchen Gründen eine Arbeitsaufnahme nicht möglich ist, bleibt der Arbeitnehmer an seine arbeitsvertraglichen Nebenpflichten gebunden. Er muss den Arbeitgeber unverzüglich darüber informieren, dass er aufgrund von Eis und Schnee nicht oder nicht rechtzeitig zur Arbeit kommen kann und mitteilen, wie lange die Verhinderung voraussichtlich andauern wird. Je eher für den Arbeitnehmer absehbar ist, dass er bei Eisglätte oder Schneefall seine übliche Fahrstrecke nicht sicher oder rechtzeitig zurücklegen kann, desto früher hat er den Kontakt mit dem Arbeitgeber zu suchen. Tritt die Behinderung schlagartig ein (z.B. wenn der Busverkehr während der Fahrt eingestellt wird oder der Arbeitnehmer unterwegs auf glatter Fahrbahn liegen bleibt), ist die Mitteilung nachzuholen, sobald eine Information möglich und zumutbar ist. Auf Verlangen muss der Arbeitnehmer die Umstände seiner Verzögerung oder Abwesenheit nachvollziehbar schildern (etwa durch Hinweise auf gesperrte Straßenabschnitte, ausgefallene Bahnlinien oder witterungsbedingte Verkehrsmeldungen).
Unterlässt der Arbeitnehmer diese Anzeige oder informiert er den Arbeitgeber verspätet, kann dies Schadensersatzansprüche auslösen, sofern dem Arbeitgeber durch die fehlende oder verspätete Information ein konkreter Schaden entsteht (z.B. durch die kurzfristige Organisation von Ersatz oder erheblicher Störung betrieblicher Abläufe). Daneben handelt es sich um eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, die je nach Schwere und Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Reaktionen rechtfertigen kann.