Durch Tarifvertrag kann die gesetzlich festgelegte Höchstdauer einer Arbeitnehmerüberlassung verlängert werden


In dem aktuellen Urteil des BAG vom 14. September 2022 (4 AZR 83/21) wurde entschieden, dass ein Tarifvertrag, der die gesetzliche Maximalüberlassungsdauer von 18 Monaten für eine vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung verlängert, alle überlassenen Arbeitnehmer - unabhängig von deren Tarifgebundenheit - bindet.

I. Bisherige Entwicklungen zur Höchstdauer von Arbeitnehmerüberlassungen

  • Vor dem 1. April 2017 gab es keine zeitliche Begrenzung für die Überlassung von Arbeitnehmern. § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG ordnete lediglich an, dass eine Arbeitnehmerüberlassung nur vorübergehend erfolgen darf. Dies lag dann nicht mehr vor, wenn die Überlassung dauerhaft erfolgt, also wenn eine Rückkehr zum Arbeitgeber nicht vorgesehen war.
  • Seit dem 1. April 2017 ist gemäß § 1 Abs. 1b AÜG die Überlassung von Arbeitnehmern nur bis zu einer Höchstdauer von 18 Monaten zulässig. Gemäß § 1 Abs. 1 b S. 3 AÜG kann eine abweichende Höchstdauer in einem für die Einsatzbranche geltenden Tarifvertrag vereinbart werden.

II. Inhalt der Entscheidungen

Das BAG hat am 14. September 2022 (4 AZR 83/21 sowie Parallelsache 4 AZR 26/21) entschieden, dass die Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche die Höchstüberlassungsdauer abweichend von § 1 Abs. 1b S. 3 AÜG regeln können und diese abweichende Regelung dann auch für nicht tarifgebundenen Leiharbeitnehmer und ihre Verleiher gilt.
Zu dieser Frage waren zuvor die 4. (Urteil vom 2. Dezember 2020 – 4 Sa 16/20) und die 21 Kammer des LAG (Urteil vom 18. November 2020 – 21 Sa 12/20) zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen.

1. Sachverhalt

Es klagte ein Leiharbeitnehmer, der knapp 24 Monate an ein Unternehmen aus der Metall- und Elektroindustrie überlassen worden war. Der Kläger wollte vom Gericht festgestellt wissen, dass zwischen ihm und dem entleihenden Unternehmen ein Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes zustande gekommen sei, weil die gesetzliche Höchstgrenze von 18 Monaten überschritten wurde.

Das beklagte Entleihunternehmen ist Mitglied im Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. (Südwestmetall). Daher gilt in dem Unternehmen der zwischen Südwestmetall und der IG Metall abgeschlossene „Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit“. Dieser Vertrag sieht vor, dass bei Leiharbeitern eine Überlassungsdauer von 48 Monaten nicht überschritten werden darf. Der Leiharbeitnehmer machte vor Gericht geltend, dass dieser Tarifvertrag für ihn nicht gelte, da er kein Mitglied der IG Metall sei. Außerdem hielt er den § 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG, der eine abweichende Höchstdauer im Tarifvertrag ermöglicht, für verfassungswidrig.

2. Entscheidung des BAG

  • Die gesetzliche Regelung in § 1 Abs. 1b S. 3 AÜG sei unionsrechts- und verfassungskonform. § 1 Abs. 1b S. 3 AÜG sei eine wirksame gesetzliche Grundlage, die es den Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche gestatte, die Überlassungshöchstdauer von Leiharbeitnehmern abweichend von § 1 Abs. 1b S. 1 AÜG verbindlich für tarifgebundene Kundenunternehmen mittels Tarifvertrags zu regeln.
  • Die Regelung gelte auch für Zeitarbeitsunternehmen und die überlassenen Arbeitnehmer unabhängig von deren Tarifgebundenheit.
  • Das BAG ließ den zu unterschiedlichen Ergebnissen führenden dogmatischen Ausgangspunkt des Streits zwischen den Kammern des LAG Baden-Württemberg, ob  § 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG eine Inhalts- oder Betriebsnorm darstellt, offen und begründet stattdessen eine neue rechtliche Kategorie: Eine entsprechende Gestaltungsmacht der Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche sei aufgrund der Besonderheiten der auf die Arbeitnehmerüberlassung ausgerichteten gesetzlichen Bestimmung vorgesehen.
  • Die vereinbarte Überlassungshöchstdauer von 48 Monaten halte sich im Rahmen der gesetzlichen Regelungsbefugnis.
     

III. Bedeutung des Urteils in der Praxis

Nach dem BAG bedarf es keiner Tarifgebundenheit des Personaldienstleisters oder des Zeitarbeitnehmers für die Wirksamkeit der tarifvertraglich festgelegten Höchstdauer der Überlassung. Wäre dies anders entschieden worden, fänden die Regelungen zur zulässigen Höchstdauer in zahlreichen Fällen bei schon geschlossenen Tarifverträgen keine Anwendung.