Corona-Sonderurlaubstage („Kinderkrankengeld“) für den Schul- und KiTa-Lockdown


Beschlossen: die angekündigten „Corona-Sonderurlaubstage für Eltern“ haben neben dem Bundestag (14. Januar 2021) nun auch den Bundesrat (18. Januar 2021) passiert. Das Gesetz tritt rückwirkend zum 5. Januar 2021 in Kraft.

Wie aber sorgen zusätzliche Tage für das Kinderkrankengeld für einen Sonderurlaubsanspruch von Arbeitnehmer/innen während des Schul- und KiTa-Lockdowns?

Anspruch auf „Kinderkrankengeld“ von der Krankenkasse

Ab Anfang 2021 wird wegen der Pandemie und Kinderbetreuungs-„Lockdowns“ die Anzahl der Tage, für die “Kinderkrankengeld” bei den gesetzlichen Krankenkassen beantragt werden kann, für das Kalenderjahr 2021 erhöht:

  • Verdoppelung von 10 auf 20 Tage pro Kind
  • Aber maximal 45 Tage pro Versichertem (=Elternteil), dies wird also nur relevant bei mehr als 2 Kindern
  • Für Alleinerziehende 40 Tage pro Kind, max. 90 Tage.

Diese können nicht nur während Krankheiten der Kinder beansprucht werden, sondern gelten auch für den Fall, dass Schulen oder Kindertagesstätten aufgrund der Pandemiebekämpfung („Lockdown“) geschlossen sind, oder eine behördliche Empfehlung besteht, die (wie z.B. in NRW: weiterhin geöffneten) Einrichtungen nicht zu nutzen, ohne dass das Kind erkrankt ist. Ein ärztliches Attest ist nicht nötig. Die Krankenkasse kann allerdings eine Bescheinigung der Betreuungseinrichtung verlangen.

Der Begriff „Kinderkrankengeld“ hat daher zu Verwirrungen geführt. Politisch wurde diese Leistung daher auch als „Sonderurlaubstage“ angekündigt.

Die Zahlung beträgt bis zu 90% bzw. 100% des entgangenen Nettoverdienstes (bis zur Beitragsbemessungsgrenze). Das Kinderkrankengeld darf jedoch 70% der täglichen Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung (im Jahr 2021 beträgt dieser Wert EUR 112,88) nicht überschreiten.

Option Home-Office hindert nicht

Anders als bei den anderen in der Pandemie neu eingeführten Ersatzleistungen bei geschlossenen Kinderbetreuungseinrichtungen (im Frühjahr 2020) oder Quarantäne der Kinder (ab November 2020) gemäß § 56 Abs. 1a IfSG wird die Möglichkeit im „Home-Office“ zu arbeiten, diesmal jedoch nicht als zumutbare Betreuungsform angesehen.

Der Anspruch auf das neue „Lockdown-Kinderkrankengeld“ wird also nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Arbeitsleistung von zu Hause aus theoretisch möglich wäre. Wenn Mitarbeiter/innen aber tatsächlich im Home-Office arbeiten, haben diese natürlich keinen Verdienstausfall und erhalten kein zusätzliches „Kinderkrankengeld“.

Anspruch auf Sonderurlaub (unbezahlte Freistellung)

Die neue Leistung regelt zwar zunächst nur den Ersatz der fehlenden Vergütung.

Angestellte Eltern haben aber nach diesem Gesetz (§ 45 Abs. 3 SGB V) oder allgemeinem Zivilrecht auch einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf unbezahlte Freistellung, sofern alle Voraussetzungen für das Kinderkrankengeld vorliegen. Zu diesen Voraussetzungen gehört, dass

  • ihr Kind unter zwölf Jahre alt (oder behindert und auf Hilfe angewiesen) ist und
  • keine andere im Haushalt lebende Person die Beaufsichtigung oder Betreuung übernehmen kann.

Sind beide Elternteile berufstätig, hat immer nur ein Elternteil den Freistellungsanspruch, da die Pflege durch beide regelmäßig nicht notwendig ist. Wer die Betreuung übernimmt, ist den Eltern überlassen, jedoch müssen sie, wenn sie bei demselben Arbeitgeber beschäftigt sind, auf dessen Interessen angemessene Rücksicht nehmen. Ist nur ein Elternteil berufstätig, so hat stets das andere Elternteil die Betreuung zu übernehmen.

Geldleistung nur für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer, nicht für alle Eltern

Nach den allgemeinen Regeln des Instruments „Kinderkrankengeld“ kann dieses nur von gesetzlich Versicherten beansprucht werden, hilft also privat versicherten Arbeitnehmer/innen und selbständigen Eltern nichts.