BGH klärt Unternehmensmitbestimmung: Kein Mitbestimmungsrisiko allein wegen Gemeinschaftsbetriebs


Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 23. Juni 2026 (II ZB 11/25) eine praxisrelevante Frage der Unternehmensmitbestimmung höchstrichterlich geklärt: Allein das Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebs führt nicht dazu, dass Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen wechselseitig auf den Schwellenwert von 500 Arbeitnehmern nach dem Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) anzurechnen sind. Maßgeblich bleiben vielmehr die Zahl der Arbeitnehmer der mitbestimmten Gesellschaft sowie die im Gesetz ausdrücklich geregelten Zurechnungstatbestände. Für Arbeitgeber stellt sich damit die Folgefrage, ob sich diese Argumentation auch auf die Schwellenwertberechnung nach dem Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) übertragen lässt – und welche Risiken bei der Gestaltung von Konzern- und Joint-Venture-Strukturen zu beachten sind.

Sachverhalt: Konzernstruktur unterhalb der Schwelle

Die Antragsgegnerin ist die N.B. SE, eine Tochtergesellschaft der Konzernobergesellschaft N. SE. Zum Konzern gehören außerdem die N.P. GmbH und die N.O. GmbH.

Zwischen der N. SE und der N.B. SE besteht ein Beherrschungsvertrag; mit den weiteren Gesellschaften bestehen lediglich Gewinnabführungsverträge. Der Betriebsrat der N.O. GmbH leitete ein Statusverfahren ein und verlangte die Feststellung, dass der Aufsichtsrat der N.B. SE gemäß dem DrittelbG zu einem Drittel mit Arbeitnehmervertretern zu besetzen sei. In einem Parallelverfahren erhob er dieselbe Forderung für die Konzernobergesellschaft N. SE. Sein Argument: Die Arbeitnehmer der GmbHs im Konzern müssten wegen des bestehenden Gemeinschaftsbetriebs auf die Schwelle von 500 Arbeitnehmern angerechnet werden. Sowohl das Landgericht als auch das Kammergericht wiesen den Antrag zurück. Der BGH bestätigte nun diese Entscheidungen.

Kernentscheidung des BGH: Keine Zurechnung allein wegen Gemeinschaftsbetriebs

Ausgangspunkt ist der Schwellenwert von 500 Arbeitnehmern nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 DrittelbG. Die N. SE beschäftigt selbst nur 290 Arbeitnehmer. Rechnet man die 80 Arbeitnehmer der beherrschten N.B. SE hinzu, ergibt sich eine Gesamtzahl von 370 – die Schwelle von 500 ist damit nicht erreicht. Die Arbeitnehmer der GmbHs, mit denen die Schwelle jeweils überschritten würde, dürfen nach Auffassung des BGH nicht zugerechnet werden.

Der BGH stellt klar: „Das Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebs im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG führt nicht zu einer wechselseitigen Zurechnung von Arbeitnehmern.“ Damit erteilt der Senat der zuvor in Teilen von Rechtsprechung und Literatur vertretenen Gegenansicht eine ausdrückliche Absage. Diese hatte eine Zurechnung sämtlicher Arbeitnehmer eines Gemeinschaftsbetriebs zu allen beteiligten Trägerunternehmen befürwortet, um so den Schwellenwert zu erreichen.

Begründung: Wortlaut, Systematik und gesetzliche Zurechnungstatbestände

Zentrale Grundlage der Begründung ist der Wortlaut des DrittelbG: § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 DrittelbG stellt auf die Anzahl der Arbeitnehmer „in einer Aktiengesellschaft” ab – nicht auf die Arbeitnehmer eines Betriebs oder Gemeinschaftsbetriebs. Der Senat betont zudem, dass das Gesetz – anders als etwa § 5 Abs. 2 Satz 1 DrittelbG – auch nicht an den Begriff des „Unternehmens“ anknüpft, sondern an die konkrete Gesellschaft. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber die Zurechnung unternehmensfremder Arbeitnehmer im DrittelbG bewusst eng gefasst: § 2 Abs. 2 DrittelbG sieht eine schwellenwertrelevante Zurechnung nur ausnahmsweise vor und verlangt hierfür einen Beherrschungsvertrag oder eine Eingliederung. Diese bewusste gesetzliche Begrenzung würde nach Auffassung des Senats unterlaufen, wenn allein das Bestehen eines Gemeinschaftsbetriebs eine zusätzliche Zurechnungsmöglichkeit eröffnen würde.

Abgrenzung: Betriebliche vs. unternehmerische Mitbestimmung

Der BGH betont: Eine ausdrückliche Regelung zur Berücksichtigung von Arbeitnehmern eines Gemeinschaftsbetriebs habe der Gesetzgeber ausschließlich für die Errichtung eines Betriebsrats (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG) geschaffen. Zwar verweise § 3 Abs. 1 DrittelbG für den Arbeitnehmerbegriff auf § 5 Abs. 1 BetrVG. Eine Bezugnahme auf § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG und die darin enthaltene Berücksichtigung von Arbeitnehmern eines Gemeinschaftsbetriebs finde sich im DrittelbG jedoch nicht.

Der Senat weist zudem darauf hin, dass das BAG die Mehrfachberücksichtigung von Arbeitnehmern im Gemeinschaftsbetrieb bislang nur für das aktive Wahlrecht bei Aufsichtsratswahlen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 DrittelbG) anerkannt hat – nicht aber für die vorgelagerte Frage, ob der Schwellenwert überhaupt erreicht ist. Wer wählen darf, ist also eine andere Frage als die, wessen Kopfzahl die Mitbestimmungspflicht eines Unternehmens auslöst.

Übertragbarkeit der Argumentation auf das MitbestG: Gemeinschaftsbetrieb auch dort kein tauglicher Zurechnungstatbestand

Der BGH verweist darauf, dass § 2 Abs. 2 DrittelbG „ersichtlich enger ausgestaltet ist als § 5 Abs. 1 MitbestG.” Der Unterschied: Während das DrittelbG eine Zurechnung unternehmensfremder Arbeitnehmer nur bei vertraglich vermittelter Leitungsmacht (Beherrschungsvertrag oder Eingliederung) vorsieht, knüpft § 5 Abs. 1 MitbestG an das Bestehen eines Unterordnungskonzerns an. Dem herrschenden Unternehmen werden dort die Arbeitnehmer sämtlicher Konzernunternehmen zugerechnet. Der BGH stellt damit den Unterschied in der Reichweite der gesetzlichen Zurechnungstatbestände heraus – erkennt aber auch für das MitbestG keine darüber hinausgehende Zurechnung wegen eines Gemeinschaftsbetriebs an. Die Kernaussage lautet: In jedem Mitbestimmungsregime sind allein die gesetzlich geregelten Zurechnungstatbestände maßgeblich. Zusätzliche, „ungeschriebene“ Zurechnungstatbestände dürfen nicht durch richterliche Rechtsfortbildung geschaffen werden. Diese Argumentation lässt sich auf die Schwellenwertermittlung nach dem MitbestG übertragen. Der Beschluss enthält hierzu zwar keine abschließende Aussage, gibt aber klare methodische Leitlinien vor: Erstens sind die Zurechnungsvorschriften abschließend geregelt. Zweitens hat der Gesetzgeber betriebliche und unternehmerische Mitbestimmung bewusst unterschiedlich ausgestaltet. Drittens erlauben Sonderregelungen – wie die zum Gemeinschaftsbetrieb im Betriebsverfassungsrecht – keine Ausdehnung auf andere Regelungsbereiche im Wege des Analogieschlusses. Vor diesem Hintergrund spricht vieles dafür, dass auch die Schwellenwerte des MitbestG (in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmer) ausschließlich anhand der ausdrücklich geregelten Zurechnungstatbestände der §§ 4, 5 MitbestG zu bestimmen sind. Ein Gemeinschaftsbetrieb begründet danach keinen eigenständigen Zurechnungstatbestand. Eine höchstrichterliche Entscheidung explizit zum MitbestG steht allerdings noch aus; die künftige Rechtsprechung des BAG oder BGH bleibt abzuwarten.