In unserer Beitragsreihe zu den Betriebsratswahlen 2026 wurden in Teil 1 und 2 bereits der Betriebsbegriff und die Gestaltungsspielräume beim Betriebszuschnitt beleuchtet. Zudem wurde in Teil 3 dargestellt, wie Arbeitgeber reagieren können, wenn der Wahlvorstand beim Zuschnitt der Wahl falsch abbiegt. Stehen der betriebsratsfähige Zuschnitt und der Wahlvorstand fest, folgt der nächste entscheidende Schritt: das Wahlausschreiben. Es verbindet die inhaltlichen Vorentscheidungen zum Betriebsbegriff und zur Wählerschaft mit der konkreten Durchführung der Wahl und markiert den formellen Start der Wahlphase. Fehler in diesem Stadium sind eine zentrale Quelle für Wahlanfechtungen.
Dieser Beitrag beleuchtet die Rolle und Bedeutung des Wahlausschreibens im Kontext der bereits dargestellten Struktur- und Zuschnittsfragen und zeigt, wie Arbeitgeber durch vorausschauende Organisation und eine strategisch kluge Zusammenarbeit mit dem Wahlvorstand zu einer rechtssicheren Wahl beitragen können.

Welche Funktion hat das Wahlausschreiben?
Während Teil 2 unserer Beitragsreihe (https://www.osborneclarke-arbeitsrecht.de/artikel/bevorstehende-betriebsratswahlen-2026-was-arbeitgeber-jetzt-wissen-mussen-teil-2-betriebsbegriff-und-gestaltungsspielraume/) die Frage beantwortet hat, wo überhaupt gewählt wird (Betrieb, Betriebsteile, gemeinsamer Betrieb) und welche Gestaltungsoptionen Arbeitgeber haben, befasste sich Teil 3 (https://www.osborneclarke-arbeitsrecht.de/artikel/zuschnitt-der-betriebsratswahl-was-tun-wenn-der-wahlvorstand-falsch-abbiegt/) damit, wie der Wahlvorstand den Zuschnitt der Wählerschaft im Wahlverfahren praktisch umsetzt und welche Reaktionsmöglichkeiten Arbeitgeber bei Fehlentscheidungen haben.
Das Wahlausschreiben knüpft hier an gleich mehreren Stellen an:
Mit anderen Worten: Was im Vorfeld organisatorisch und konzeptionell zum Betriebsbegriff entschieden wurde, manifestiert sich im Wahlausschreiben verfahrensrechtlich. Fehler bei der Verkennung des Betriebsbegriffs oder beim Zuschnitt der Wahlberechtigten schlagen sich daher regelmäßig in Fehlern des Wahlausschreibens nieder und können so zur Anfechtbarkeit der Wahl beitragen.
Rechtlicher Rahmen: Was das Wahlausschreiben leisten muss
Der rechtliche Rahmen des Wahlausschreibens ist im BetrVG und in der Wahlordnung zum BetrVG (WO) vorgegeben. In der Phase des Wahlausschreibens geht es um die formelle Ausgestaltung einer bereits geplanten Wahl. Zentrale Funktionen des Wahlausschreibens sind:
Die „formelle Verantwortung“ liegt beim Wahlvorstand. Es ist seine Aufgabe, das Wahlausschreiben zu erstellen und im Betrieb zu veröffentlichen. Arbeitgeber können aber – wie bereits im Beitrag Teil 3 (https://www.osborneclarke-arbeitsrecht.de/artikel/zuschnitt-der-betriebsratswahl-was-tun-wenn-der-wahlvorstand-falsch-abbiegt/) dargestellt – über Datenlieferung, organisatorische Unterstützung und sachliche Hinweise maßgeblich dazu beitragen, Fehler zu vermeiden, ohne die „Herrschaft“ des Wahlvorstands über das Verfahren in Frage zu stellen.
Praktische Umsetzung: Inhalte des Wahlausschreibens
Erlasszeitpunkt: Der Erlass des Wahlausschreibens muss im normalen Verfahren spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erfolgen. Hier gilt: Timing ist alles, denn sonst kann es dazu kommen, dass womöglich für eine gewisse Zeit überhaupt kein Betriebsrat existiert.
Zu den Pflichtinhalten des Wahlausschreibens: Die Wahlordnung zum BetrVG schreibt detailliert vor, was im Wahlausschreiben stehen muss (vgl. § 3 Abs. 2 WO). Interessant für den Arbeitgeber wird es dort, wo diese Inhalte unmittelbar die zuvor diskutierten Strukturfragen (Betriebszuschnitt, Wählerschaft, Größe des Gremiums) widerspiegeln.
Je nach Wahlverfahren (normales oder vereinfachtes Verfahren) variieren einzelne Punkte, der Kern ist jedoch gleich (folgend nicht abschließend):
Die Rolle des Arbeitgebers
Datenlieferant und Informationsquelle: Das Wahlausschreiben wird ausschließlich vom Wahlvorstand beschlossen und veröffentlicht. Der Arbeitgeber ist nicht Herr des Verfahrens, trägt aber eine Mitwirkungspflicht und hat ein eigenes Interesse an einer rechtssicheren Wahl. Der Wahlvorstand kann seine Aufgabe nur erfüllen, wenn er vom Arbeitgeber rechtzeitig und vollständig die erforderlichen Informationen erhält, insbesondere zu:
Bereitstellung Wege der Bekanntmachung: Der Arbeitgeber muss dem Wahlvorstand ermöglichen, das Wahlausschreiben betriebsöffentlich und gut sichtbar auszuhängen bzw. bekanntzumachen, etwa durch zentrale Aushangflächen (Schwarzes Brett, Eingänge, Kantine), ergänzende Kommunikation über Intranet, E-Mail oder andere etablierte Kanäle, ggf. zusätzlich Sprachversionen, wenn Teile der Belegschaft ansonsten Verständnisprobleme hätten. Gerade in dezentralen oder hybriden Organisationen sollte frühzeitig geklärt werden, wie alle Beschäftigten erreicht werden können.
Neutralitätsgebot: Der Arbeitgeber darf den Wahlvorstand unterstützen, ohne dessen Hoheit über das Verfahren zu unterlaufen. Konkret bedeutet das:
Der Arbeitgeber hat das Neutralitätsgebot zu beachten. Offene oder verdeckte Wahlbeeinflussungen können nicht nur zur Anfechtung führen, sondern im Extremfall auch den Straftatbestand der Wahlbehinderung erfüllen.
Fazit: Das Wahlausschreiben als Schnittstelle zwischen Strukturfragen und Wahlpraxis
Das Wahlausschreiben ist mehr als nur ein Aushang am Schwarzen Brett: Es strukturiert die gesamte Betriebsratswahl 2026 und ist ein zentrales Einfallstor für formale Fehler und Wahlanfechtungen. Arbeitgeber und HR-Verantwortliche können – trotz der klaren Zuständigkeit des Wahlvorstands – einen wesentlichen Beitrag leisten: