Bevorstehende Betriebsratswahlen 2026: Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen – Teil 1


Im Jahr 2026 stehen in zahlreichen deutschen Unternehmen turnusmäßige Betriebsratswahlen an. Für Arbeitgeber sind diese Wahlen von großer Bedeutung, denn Fehler können kostspielig sein (z.B. durch Neuwahlen und hohe Briefwahlkosten) und die Mitbestimmung durch den Betriebsrat beeinflusst maßgeblich die Zusammenarbeit im Unternehmen.
In diesem ersten Artikel einer Blogreihe möchten wir Ihnen nicht nur grundlegende Informationen zur Betriebsratswahl vermitteln, sondern auch erläutern, warum es für Arbeitgeber sinnvoll ist, sich frühzeitig und umfassend mit dem Thema auseinanderzusetzen.

Wann finden die Betriebsratswahlen statt?

In Unternehmen mit bestehendem Betriebsrat werden die regulären Wahlen alle vier Jahre durchgeführt. Das Gesetz schreibt vor, dass die Wahl zwischen dem 1. März und dem 31. Mai eines Jahres stattfinden muss. Das nächste Wahljahr ist 2026. Unternehmen ohne bestehenden Betriebsrat können eine Wahl grundsätzlich jederzeit einleiten.

Wichtig: Das genannte Zeitfenster bezieht sich auf den Wahltag, also den Tag der Stimmabgabe. Die Vorbereitungen beginnen meist deutlich früher. Zudem muss die Wahl bis zum Ende der bisherigen Amtszeit nicht nur durchgeführt, sondern das Wahlergebnis auch offiziell festgestellt und veröffentlicht sein.

Wer ist für die Organisation der Wahl verantwortlich?

Die Durchführung der Betriebsratswahl liegt in erster Linie in den Händen des Wahlvorstands, den der bisherige Betriebsrat bestellt. Das Wahlverfahren ist im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sowie der Ersten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes detailliert geregelt und garantiert eine demokratische und geheime Wahl.

Doch auch der Arbeitgeber spielt eine wichtige Rolle, denn er ist verpflichtet, die Wahl zu ermöglichen. Dazu gehört beispielsweise die Bereitstellung geeigneter Räumlichkeiten sowie notwendiger Unterlagen (z.B. Personallisten). Zudem stehen ihm Handlungsoption zur Verfügung, wie die Möglichkeit eine Betriebsratswahl anzufechten.

Wie läuft die Betriebsratswahl ab?

Der Ablauf der Wahl variiert je nach Größe des Betriebs:

  • Betriebe mit 5 bis 100 Wahlberechtigten wählen im vereinfachten Wahlverfahren.
  • Betriebe mit mehr als 200 Wahlberechtigten führen die Wahl immer im regulären Wahlverfahren durch.
  • Für Betriebe mit etwa 101 bis 200 Wahlberechtigten gilt grundsätzlich das reguläre Verfahren, das jedoch auf freiwilliger Basis zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber zum vereinfachten Verfahren geändert werden kann.

Für alle Wahlverfahren gilt grundsätzlich folgender Ablauf:

  • Der amtierende Betriebsrat bestellt den Wahlvorstand, der grundsätzlich aus drei Arbeitnehmern besteht und die Wahl organisiert und überwacht.
  • Der Wahlvorstand prüft die Wahlberechtigung und erstellt eine Wählerliste mit allen wahlberechtigten und wählbaren Arbeitnehmern. Die Größe des Betriebsrats richtet sich nach der Anzahl der Wahlberechtigten gemäß den Vorgaben des BetrVG.
  • Mit einem Wahlausschreiben wird die Wahl öffentlich bekanntgegeben. Dieses wird an gut sichtbaren Stellen im Betrieb ausgehängt und informiert über Wahltermin, Ort, Fristen für Wahlvorschläge sowie weitere wichtige Details.
  • Wahlberechtigte Gruppen können nun Wahlvorschläge einreichen, die der Wahlvorstand prüft.
  • Einsprüche gegen die Wählerliste können bei dem Wahlvorstand schriftlich eingelegt werden.
  • Die Stimmabgabe selbst kann je nach Verfahren schriftlich (Urnenwahl), elektronisch oder in seltenen Fällen auch offen erfolgen. Wähler, die am Wahltag nicht im Betrieb sein werden können auch per Briefwahl wählen.
  • Nach Abschluss der Wahl werden die Stimmen ausgezählt, das Ergebnis festgestellt und bekanntgegeben.

Welche Folgen haben Fehler bei der Betriebsratswahl?

Die zahlreichen rechtlichen Vorgaben und komplexen Abläufe führen leider immer wieder zu Fehlern bei der Organisation und Durchführung von Betriebsratswahlen. Werden dabei grundlegende Wahlprinzipien verletzt und die Fehler nicht korrigiert, kann die Wahl angefochten werden.

Die Anfechtung muss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Anfechtungsberechtigt sind der Arbeitgeber, mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Wird die Anfechtung erfolgreich, kann im schlimmsten Fall der Betriebsrat aufgelöst und Neuwahlen angeordnet werden. Eine Betriebsratswahl kann zudem auch für nichtig erklärt werden. In der Praxis kommt dies jedoch nur sehr selten vor, da dies besonders eklatante Verstöße gegen wesentliche Wahlgrundsätze erfordert (z.B. reine Online-Wahl).