Beschäftigung von Geflüchteten aus der Ukraine


Anfang März 2022 haben sich die EU-Staaten darauf geeignet, Kriegsgeflüchtete aus der Ukraine schnell und unbürokratisch aufzunehmen. Was gilt es jetzt bei der Beschäftigung der Geflüchteten zu beachten?

Ausgangssituation

Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands hat der deutsche Gesetzgeber mit Durchführungsbeschluss die auf EU-Ebene beschlossene Massenzustrom-Richtlinie (RL 2001/55/EG) aktiviert. Die Folge davon ist unter anderem, dass die Mitgliedsstaaten besondere Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz erteilen können. In Deutschland finden sich diese Regelungen unter anderem in § 24 AufenthG (Aufenthaltsgesetz). Der Aufenthalt der Geflüchteten in Deutschland wird über die Ukraine-Aufenthalts-Übergangs-Verordnung sichergestellt. Danach sind die folgenden Personengruppen vom Erfordernis eines deutschen Aufenthaltstitels befreit und können (auch ohne Reisepass) nach Deutschland reisen und sich hier für 90 innerhalb von 180 Tagen aufhalten:

  • Ausländer (und somit nicht nur ukrainische Staatsangehörige), die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und bereits nach Deutschland eingereist sind oder bis zum 23. Mai 2022 einreisen werden;
  • Ukrainische Staatsangehörige, die am 24. Februar 2022 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten, aber die sich zu diesem Zeitpunkt vorübergehend nicht in der Ukraine aufgehalten haben (z.B. wegen Urlaubs, einer Geschäftsreise, eines Familienbesuchs, etc.) und bis zum 23. Mai 2022 nach Deutschland einreisen;
  • Ukrainische Staatsangehörige, die sich am 24. Februar 2022 bereits rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, ohne den für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, etwa weil sie für einen Besuchsaufenthalt von der Möglichkeit der visumsfreien Einreise und des visumsfreien Aufenthalts Gebrauch gemacht haben.

Der Gültigkeitszeitraum ist zunächst bis zum 23. Mai 2022 begrenzt. In Anbetracht der momentanen Situation in der Ukraine ist von einer Verlängerung der Gültigkeitsdauer durch Zustimmung des Bundesrats auszugehen. Die Verordnung sieht darüber hinaus die Möglichkeit vor, einen längerfristigen Aufenthaltstitel in Deutschland zu erlangen. Die Beantragung hätte in diesem Fall auch zur Folge, dass bis zur Entscheidung darüber die Erlaubnisfiktion des § 81 Abs. 5a AufenthG einen Aufenthalt über den 23. Mai 2022 hinaus ermöglicht. Gleichzeitig besteht die Möglichkeit, dass die Erlaubnisfiktion mit einer erweiterten inhaltlichen Bestimmung versehen werden kann, die eine Arbeitsaufnahme erlaubt.

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG

Eine längerfristige Aufenthaltserlaubnis kann über § 24 AufenthG für Geflüchtete auch ohne den gesicherten Lebensunterhalt erteilt werden. Diese gilt dann grundsätzlich erst einmal für den Zeitpunkt ab der Einreise und wird immer bis zum 4. März 2024 erteilt, wobei die Möglichkeit einer anschließenden Verlängerung besteht. Das Innenministerium hat sich außerdem dazu entschieden, dass eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis stets mit einer Arbeitserlaubnis erteilt werden soll. Dies soll auch dann der Fall sein, wenn eine Beschäftigung noch nicht in Aussicht steht.