Was bedeutet die Corona-Testangebotspflicht für Arbeitgeber?


Jetzt also doch: Zur Bekämpfung und Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus hat die Bundesregierung die Corona-Arbeitsschutzverordnung um eine arbeitgeberseitige Pflicht zum Angebot von Corona-Schnelltests erweitert. Die Änderung wird voraussichtlich Mitte der 16. Kalenderwoche in Kraft treten. Wozu genau Arbeitgeber dann verpflichtet sind – und wozu nicht – ist nachfolgend zusammengefasst.

Zur Testangebotspflicht für Arbeitgeber

  • Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten künftig, sofern sie nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, mindestens einmal pro Woche einen Corona-Test anbieten. Dabei spielt die Infektionsgefahr am Arbeitsplatz keine Rolle: Es ist also unerheblich, ob die Mitarbeiter regelmäßig in großer Zahl oder nur ausnahmsweise und vereinzelt ins Büro kommen.
  •  Für bestimmte Beschäftigungsgruppen mit besonders hohem Infektionsrisiko ist eine Testfrequenz von mindestens zwei Tests pro Woche vorgesehen. Dabei handelt es sich namentlich um Arbeitnehmer, die in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind,
    – unter klimatischen Bedingungen in geschlossenen Räumen arbeiten, die eine Übertragung des Coronavirus begünstigen (z.B. in der Fleischindustrie),
    – in Betrieben arbeiten, die personennahe Dienstleistungen mit direktem Körperkontakt anbieten (z.B. Friseure),
    – betriebsbedingt Tätigkeiten mit Kontakt zu anderen Personen ausüben, sofern die anderen Personen einen Mund-Nase-Schutz nicht tragen müssen (z.B. Kindergärtner) und
    – betriebsbedingt in häufig wechselnden Kontakt mit anderen Personen treten (z.B. Kassierer und Paketzusteller).
  • Die Neuregelung bedeutet keine Testpflicht für die Beschäftigten, sondern nur ein verpflichtendes Testangebot für Arbeitgeber. Arbeitnehmern steht es frei, das Angebot anzunehmen. Sie werden lediglich aufgerufen, das Testangebot vom Arbeitgeber anzunehmen.
  •  Sofern auf externe Mitarbeiter eines Subunternehmers zurückgegriffen wird, ist zu beachten, dass Arbeitgeber der Externen ist lediglich der Subunternehmer ist. Dieser ist daher auch verpflichtet, das Testangebot zu machen.

Was ist bei der Durchführung zu beachten?

  • Was für ein Test angeboten werden muss, wird nicht definiert. Möglich sind demnach PCR-Tests oder Antigen-Schnelltests zur professionellen oder zur Selbstanwendung. Es genügt daher, den Beschäftigten sog. Laien-Selbsttests frei zugänglich im Büro zur Verfügung zu stellen. Eine aufwändige (und teure) Durchführung durch medizinisches Personal ist nicht erforderlich.
  • Auf welchem Weg der Arbeitgeber den testwilligen Beschäftigten den Selbsttest zur Verfügung stellt, bleibt ihm überlassen. Es reicht aus, den Beschäftigten die Tests nach Hause zu schicken oder sie öffentlich zugänglich im Büro zu deponieren
  • Auch die Umsetzung der Tests kann der Arbeitgeber frei organisieren. Es kann die Selbsttests daher zu Hause durchführen lassen. Zu einer logistischen Unterstützung (z.B. in Form eines „Testraums“) ist er nicht verpflichtet.
  • Da es lediglich eine Pflicht zum Angebot der Tests gibt, nicht aber eine zur Durchführung, handelt es sich für die Arbeitnehmer grundsätzlich um freiwillige Corona-Tests – und damit ist die für einen solchen Test aufgewendete Zeit keine Arbeitszeit. Sollte die Testung während der Arbeitszeit erfolgen, kann der Arbeitgeber keine Lohnkostenerstattung von staatlichen Stellen verlangen.
  • Die Nachweise über die Beschaffung von Tests muss der Arbeitgeber vier Wochen aufzubewahren. Beauftragt er einen externen Dienstleister damit, die Tests durchzuführen, ist die entsprechende Vereinbarung aufzubewahren. Nicht dokumentiert werden muss dagegen, ob und wie viele Beschäftigte das Testangebot auch in Anspruch nehmen. Der Arbeitgeber ist auch nicht verpflichtet, positive Fälle beim Gesundheitsamt zu melden.

Zur Kostentragung

  • Die Kosten für die Tests muss der Arbeitgeber tragen. Die Verordnung sieht keine Kostenerstattung durch staatliche Stellen vor.
  • Der Verordnungsgeber beziffert die Kosten für die Einführung des Testangebots bis zum 30. Juni 2021 (mit Ablauf dieses Tages tritt die Verordnung – Stand jetzt – außer Kraft) auf bis zu EUR 130 je betroffenem Beschäftigten. In diesem Betrag sind allerdings bereits die Kosten für die bereits bestehende Pflicht zur Bereitstellung medizinischer Gesichtsmasken enthalten.