Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 7. Mai 2026 (2 AZR 184/25) eine für die arbeitsrechtliche Praxis äußerst relevante Frage entschieden: Das derzeit (noch) von der Deutschen Post beim Einwurf-Einschreiben eingesetzte Scan-Verfahren begründet keinen Anscheinsbeweis für den Zugang eines Schreibens. Doch ist dieses brandaktuelle Urteil noch aktuell? Die Deutsche Post hat ihre Prozesse nämlich bereits angepasst und schafft dadurch Chancen für Arbeitgeber und zugleich wieder Rechtsunsicherheit.

Was war passiert?
Der zugrunde liegende Fall betraf eine krankheitsbedingte, also personenbedingte Kündigung. Die Arbeitgeberin wollte den langzeiterkrankten Kläger nach bereits früher durchgeführten bEM-Verfahren erneut zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement einladen. Sie behauptete, eine bEM-Einladung vom 11.10.2023 per Einwurf-Einschreiben versandt zu haben und stützte sich zum Nachweis des Zugangs u.a. auf Sendungsverfolgung und Auslieferungsbeleg. Der Kläger bestritt jedoch, dieses Schreiben erhalten zu haben. Ein bEM fand nicht statt. Sowohl das Arbeitsgericht Hamburg als auch das Landesarbeitsgericht Hamburg (LAG Hamburg, Urt. v. 14. Juli 2025, Az. 4 SLa 26/24) erklärten die spätere Kündigung für unverhältnismäßig und damit unwirksam, maßgeblich weil der ordnungsgemäße Zugang der bEM-Einladung nicht bewiesen werden konnte. Das BAG hat die Revision der Arbeitgeberin zurückgewiesen und die Rechtsprechung der Vorinstanzen damit höchstrichterlich bestätigt. Damit steht fest, dass das Einwurf-Einschreiben den Zugang nicht im Wege des Anscheinsbeweises trägt.
Kein Anscheinsbeweis beim Einwurf-Einschreiben – warum?
Das BAG knüpft zunächst an die allgemeinen Grundsätze an: Der Arbeitgeber trägt die Beweislast für den Zugang zugangsbedürftiger Erklärungen, etwa einer Kündigung oder bEM-Einladung. Eine Beweiserleichterung in Form des Anscheinsbeweises kommt nur bei typischen, verallgemeinerungsfähigen Abläufen in Betracht, die nach allgemeiner Lebenserfahrung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem bestimmten Erfolg – hier dem Zugang – führen. Einen solchen typischen Ablauf sieht das BAG für das derzeitige Scan‑Verfahren der Deutschen Post beim Einwurf‑Einschreiben nicht.
Zur Einordnung verweist der Senat auf die Rechtsprechung des BGH zum früher praktizierten Peel‑off‑Label‑Verfahren: Dabei wurde unmittelbar vor dem Einwurf ein Abziehetikett („Peel‑off‑Label“) von der Sendung abgezogen und auf einen vorbereiteten, auf diese konkrete Sendung bezogenen Auslieferungsbeleg geklebt. Nach dem Einwurf bestätigte der Zusteller auf diesem Beleg mit Unterschrift und Datumsangabe die Zustellung. Bei Einhaltung dieses Verfahrens sei – so der BGH – der Schluss gerechtfertigt, dass die eingelieferte Sendung tatsächlich in den Briefkasten des Empfängers gelangt ist. Ob das BAG dieser Rechtsprechung für das Peel‑off‑Verfahren folgt, lässt es ausdrücklich offen.
Entscheidend ist die Abgrenzung zum Scan‑Verfahren (alt), welches dem Urteil zugrunde lag: Dabei hat der Postangestellte am Briefkasten die Sendungsnummer gescannt, auf dem Scanner die vorformulierte Erklärung unterschrieben, er habe die Sendung übergeben bzw. in die Empfangsvorrichtung eingelegt, und den Vorgang im System beendet, bevor er den Brief tatsächlich in den Briefkasten einwirft. Der elektronische Auslieferungsbeleg wird damit zu einem Zeitpunkt generiert, in dem der Zugang objektiv noch nicht erfolgt ist. Aus ihm lässt sich daher allenfalls folgern, dass die Sendung bis zum Briefkasten gelangt ist. Da die Zustellbestätigung der eigentlichen Zustellung zeitlich vorausgeht und Ablenkungen oder Fehler danach nicht fernliegen, fehlt es an einem typischen Geschehensablauf, der mit hoher Wahrscheinlichkeit auf den späteren Einwurf schließen lässt. Der Einwurf ist faktisch ein weiterer, nicht dokumentierter Schritt.
Für dieses bislang geltende Scan-Verfahren verneint das BAG in der aktuellen Entscheidung daher ausdrücklich einen Anscheinsbeweis für den Zugang.
Spannende Wendung in der Praxis
Bei dem alten Einwurf-Einschreiben gab es für Arbeitgeber somit im Prozess keine verlässliche Beweiserleichterung mehr. Bestreitet der Arbeitnehmer den Zugang, trägt der Arbeitgeber das volle Beweisrisiko. Für rechtlich bedeutsame Schreiben wie Kündigungen oder bEM-Einladungen bediente man sich daher weiterhin der sichereren Formen wie Boten- oder Kurierzustellung.
Daher hat die Deutsche Post ihre Prozesse bereits angepasst, bevor die Urteilsgründe veröffentlicht wurden. In dem in den letzten Monaten aktualisierten Scan-Verfahren (neu) werde die Sendung durch den Zusteller mit dem Handscanner gescannt und sodann erfolgt der Einwurf. Erst nach Einwurf bestätigt der Zusteller den Einwurf zusätzlich digital mittels Unterschrift und dokumentiert die Bestätigung auf dem Scan.
Das BAG wird sich freuen, dass diese neue Zustellpraxis früher oder später wieder neu entschieden werden muss.
Praktische Folgen für Arbeitgeber
Die Entscheidung des BAG betrifft nicht nur bEM-Einladungen, sondern hat Breitenwirkung für alle Schreiben, bei denen der Zugang rechtlich entscheidend ist, insbesondere Kündigungen, bEM-Einladungen und sonstige Frist auslösende oder rechtserhebliche Erklärungen.
Ob Arbeitgeber sich auf das neue Verfahren beim Einwurf-Einschreiben auf eine Beweiserleichterung in Form des Anscheinsbeweises stützen können, bleibt völlig offen. Bei dem neuen Verfahren der Deutschen Post gibt es hierfür gute Argumente. Bestreitet der Arbeitnehmer den Zugang, besteht jedoch für Arbeitgeber – bis zur erneuten gerichtlichen Klärung – das Risiko der vollen Beweislast.