Außerordentliche Kündigung wegen übler Nachrede per WhatsApp möglich!


Verbreiten Arbeitnehmer eine unzutreffende Behauptung über einen Vorgesetzten oder Kollegen im Rahmen von WhatsApp an einen Kollegen, kann dies im Einzelfall eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.3.2019 – 17 Sa 52/18).

Das LAG Baden-Württemberg entscheidet erneut im Zusammenhang mit modernen Kommunikationsmitteln

Erst Mitte 2016 hat das LAG Baden-Württemberg sich mit Beleidigungen eines Arbeitnehmers mittels sogenannter Emoticons bei Facebook beschäftigt. Auch hier prüfte das Gericht, ob die durch den Arbeitgeber ausgesprochene außerordentliche Kündigung wirksam war. Selbstverständlich haben wir hierüber berichtet: Unser Beitrag.

Eine Straftat ist grundsätzlich ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung

Die Arbeitnehmerin behauptete per WhatsApp gegenüber einer Kollegin, der Arbeitgeber sei ein verurteilter Vergewaltiger. Sie nahm dabei in Kauf, eine unzutreffende Behauptung zu verbreiten. Die Behauptung war auch geeignet, den Ruf des Arbeitgebers zu schädigen und ihn verächtlich zu machen und in seiner Ehre zu verletzen. Die Weitergabe der Tatsachen an nur eine weitere Person – auch via WhatsApp – reicht. Daher beging die Mitarbeiterin eine Straftat in Form der üblen Nachrede. Dies stellt einen Grund dar, der „an sich“ geeignet ist eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.

Interessenabwägung maßgeblich

Ist ein Grund „an sich“ dazu geeignet eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen, nehmen Arbeitsgerichte in einem zweiten Schritt eine Interessenabwägung vor. Es kommt dabei auf alle Umstände des Einzelfalls an. So hatte das BAG beispielsweise im Jahr 2009 zu Gunsten eines Arbeitnehmers berücksichtigt, dass die Beleidigung in einem vertraulichen Gespräch unter Kollegen über einen nicht anwesenden Dritten getätigt wurde (BAG, Urteil vom 10.12.2009 – 2 AZR 534/08). Die Vertraulichkeit kann bei der Interessenabwägung daher durchaus zu Gunsten des Arbeitnehmers berücksichtigt werden.

LAG Baden-Württemberg: Abwägung zu Gunsten des Arbeitgebers

In diesem Einzelfall überwiegte jedoch das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, da ihm eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht – auch nicht bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist – zumutbar war. Zu Lasten der Arbeitnehmerin wertete das Gericht, dass es sich um eine äußerst gravierende Beschuldigung handelt und das Arbeitsverhältnis erst kurze Zeit bestand. Die Berücksichtigung der Vertraulichkeit des Gesprächs greife hier auch nicht, da die Kollegin aufgrund des Vorwurfs der Vergewaltigung ihrem Chef gegenüber in einen Gewissenskonflikt geriet.

Keine Abmahnung erforderlich

Völlig zutreffend hat das LAG Baden-Württemberg auch herausgearbeitet, dass es wegen der Schwere der Vorwürfe keiner Abmahnung bedurfte. Die Arbeitnehmerin konnte nicht davon ausgehen, dass der Arbeitgeber die Behauptung, er sei ein verurteilter Vergewaltiger hinnehme.