Außerordentliche Kündigung wegen privater Nutzung von Internet und E-Mail am Dienst-PC wirksam


Nutzt der Arbeitnehmer seinen Dienst-PC an mehreren Tagen durchgängig und über mehrere Monate hinweg regelmäßig und wiederholt für private Zwecke, trotz eines entsprechenden Verbots, kann der Arbeitgeber ihm fristlos kündigen. So entschied das LAG Köln (Urteil v. 7. Feb. 2020 – 4 Sa 329/19) jüngst.

Fristlose Kündigung nur unter strengen Voraussetzungen

Der Ausspruch einer fristlosen – außerordentlichen – Kündigung aus wichtigem Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB hat vor Gericht eher selten Erfolg. Es muss nämlich ein wichtiger Grund an sich vorliegen und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses darf dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen nicht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zugemutet werden können. Die Hürde ist für Arbeitgeber daher sehr hoch.

Private Nutzung des Dienst-PC während der Arbeitszeit

Kann auch die private Nutzung des Dienst-Laptops während der Arbeitszeit eine solche außerordentliche Kündigung rechtfertigen? Ja! Das haben mehrere Arbeitsgerichte in der Vergangenheit entschieden. Das LAG Köln bestätigt dies nun in einem weiteren Fall:

Die Parteien vereinbarten den Umfang der Nutzung eines Dienst-Laptops. Sie regelten unter anderem, dass Arbeitsmittel nicht für private Zwecke genutzt werden dürfen. Der Kläger verschickte dennoch wiederholt und über eine gewisse Dauer private E-Mails und rief von seinem Dienst-Laptop Webseiten zu privaten Zwecken auf. Die Privatnutzung fand regelmäßig statt. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber dem Kläger und ließ ein umfangreiches Gutachten von einem IT-Sachverständigen über die Log-Files anfertigen.

Außerordentliche fristlose Kündigung wirksam

Die Nichteinhaltung der Arbeitszeit und die Verrichtung von Privattätigkeiten während der Arbeitszeit stellen einen wichtigen außerordentlichen Kündigungsgrund an sich dar. Indem der Arbeitnehmer vortäuschte zu arbeiten, obwohl er privaten Tätigkeiten nachging, verletze er seine Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung in besonderem Maße und nutze das Vertrauen des Arbeitgebers aus. Bei einem so erheblichen Umfang der privaten Nutzung wie in diesem Fall, konnte der Arbeitnehmer nicht darauf vertrauen, dass der Arbeitgeber dies tolerieren würde. Eine Abmahnung – die grundsätzlich bei steuerbarem Verhalten erforderlich ist – musste der Arbeitgeber nicht aussprechen. Den Arbeitszeitbetrug musste der Arbeitgeber nicht hinnehmen.