Außerordentliche Kündigung wegen heimlich aufgezeichneten Personalgesprächs


Das heimliche Mitschneiden eines Personalgesprächs durch den Arbeitnehmer ist rechtswidrig und rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung (Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen, Entscheidung vom 23. August 2017 – 6 Sa 137/17).

Heimliche Aufzeichnung eines Personalgesprächs mit Smartphone

Der Kläger war bei der Beklagten beschäftigt und kraft tarifvertraglicher Vereinbarung ordentlich unkündbar. Wegen beleidigender Aussagen gegenüber Mitarbeitern wurde der Kläger wurde nach erfolgter Abmahnung zum Personalgespräch eingeladen. Während des Gesprächs legte er sein Handy deutlich sichtbar auf den Tisch und betätigte ohne Kenntnis des Arbeitgebers den Aufnahmeknopf.

Wirksamkeit der außerordentlichen fristlosen Kündigung

Erst in der Folge erfuhr der Arbeitgeber durch E-Mails des Klägers von der Aufnahme. Daraufhin kündigte die Beklagte außerordentlich fristlos, wogegen sich der Kläger mit seiner Kündigungsschutzklage wehren wollte. Das LAG Hessen hat nunmehr entschieden, dass die ausgesprochene Arbeitgeberkündigung wirksam war.

Verletzung der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Durch das heimliche Mitschneiden hat der Kläger seine arbeitsvertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers (§ 241 Abs. 2 BGB) verletzt. Das Gericht führt aus, dass aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 GG auch das Recht auf die Wahrung des gesprochenen Wortes folge. Das Grundrecht umfasse die Befugnis des Menschen, selbst zu bestimmen wem seine Worte zugänglich sein sollen. Mit anderen Worten: Das heimliche Aufzeichnen von vertraulichen Gesprächen mit dem Arbeitgeber kann grundsätzlich sowohl eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung als auch eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

Keine Exkulpation durch offenes Platzieren des Aufnahmegerätes

Der Wirksamkeit der Kündigung steht nicht entgegen, dass der Kläger sein Smartphone deutlich sichtbar in der Mitte des Tisches platziert hat. Insoweit hätte es eines ausdrücklichen Hinweises auf die aktivierte Audiofunktion bedurft.