Auf dem Prüfstand: Sozialversicherungspflicht von Dopingkontrolleuren  


Das LSG Baden-Württemberg verurteilt ein Unternehmen zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von rund EUR 160.000. Die als „freie Mitarbeiter“ geführten Dopingkontrolleure sind abhängig beschäftigt. Das Problem „Scheinselbständigkeit“ ist auch im Sportsektor ein Dauerbrenner. Die gängigen Vertragsmodelle vieler Unternehmen stehen umso mehr auf dem Prüfstand.

Sachverhalt:

Ein Unternehmen, das im Auftrag nationaler und internationaler Anti-Doping-Organisationen Dopingkontrollen durchführte, beschäftigte neben den fest angestellten Mitarbeitern rund 100 Kontrolleure auf Basis von Rahmenverträgen als freie Mitarbeiter.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung für den Zeitraum 2011 bis 2014 stellte der Rentenversicherungsträger fest, dass die Kontrolleure abhängig beschäftigt waren. In der Folge wurden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von knapp EUR 160.000 nachgefordert.

Das LSG Baden-Württemberg bestätigte die Nachforderung des Rentenversicherungsträgers. Es stellte fest, dass die Dopingkontrolleure in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu der Klägerin standen und keine selbstständige Tätigkeit ausgeübt hatten mit der Folge, dass eine Sozialversicherungspflicht von Anfang an bestanden habe.

Ausschlaggebend für diese Einordnung war für das LSG, dass die tatsächlichen Tätigkeiten der Dopingkontrolleure sowohl inhaltlich als auch zeitlich durch die Vorgaben der Klägerin bzw. deren Auftraggeber bestimmt wurden. Die Kontrolleure waren damit faktisch weisungsgebunden. Darüber hinaus wurden die Kontrolleure in die betrieblichen Abläufe des Unternehmens eingebunden: Sie nutzten dessen Ressourcen sowie die infrastrukturellen Gegebenheiten und traten als ausführendes Organ der Dopingagenturen bzw. der von dieser beauftragen Klägerin auf. Es bestand auch kein unternehmerisches Risiko für die Kontrolleure: Für jede Dopingkontrolle wurde ein pauschales Honorar gezahlt, unabhängig von der Qualität der Kontrolle.

Im Einklang mit ständiger Rechtsprechung stellt das LSG fest, dass die formale Bezeichnung als „freier Mitarbeiter“ nicht richtungsgebend für die Bestimmung ist, ob eine selbstständige Tätigkeit besteht. Entscheidend sind allein die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Weisungsgebundenheit, die Eingliederung in den Betriebsablauf und das (Nicht-)Bestehen eines unternehmerischen Risikos.

Ausblick:

Die Entscheidung des LSG Baden-Württemberg überrascht nicht. Das Gericht befindet sich in guter Gesellschaft. So hat zuletzt das LAG Köln entschieden, dass Schiedsrichter keine Selbständigen, sondern Arbeitnehmer sind (vgl. Beschluss des LAG v. 16.6.2025 – 5 Ta 58/25). Das gleiche kann für Trainer gelten – egal, ob an der Seitenlinie oder im Fitnessstudio (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 2.5.2019 – L 5 BA 37/19 B ER; ArbG Gera, Urt. v. 5.6.2024 – 4 Ca 700/23). Dabei sind die (Nach-)Zahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen nur ein Aspekt der abhängigen Beschäftigung. Der „normale“ Arbeitnehmer hat beispielsweise auch Anspruch auf Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die Konsequenzen sind enorm.

Betriebsprüfungen in Unternehmen sind Gang und Gebe. Sozialversicherungsträger und Gerichte werden auch weiterhin genau überprüfen, ob bei (vermeintlich) freien Mitarbeitern tatsächlich eine selbstständige Tätigkeit oder doch ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Das gilt auch für Unternehmen im (Profi-)Sportsektor und sportartenübergreifend.