Auch Ruhezeit ist Urlaubszeit


Eine Zeitspanne, während derer ein Besatzungsmitglied der Deutschen Lufthansa AG weder arbeiten noch dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen muss, kann gleichzeitig Erholungsurlaub und Ruhezeit sein (BAG, Entscheidung vom 23. Mai 2018 – 5 AZR 303/17).

Kabinenchefin wehrt sich gegen Zusammenfall von Ruhezeit und Erholungsurlaub

Die Klägerin ist als Kabinenchefin bei der Deutschen Lufthansa AG beschäftigt. Diese plant den Einsatz der Klägerin monatlich in sogenannte Umläufe (Flüge über einen oder mehrere Tage). Die daran anschließende Ruhezeit fiel mehrfach ganz oder teilweise in den Zeitraum des bereits genehmigten Erholungsurlaubs der Klägerin. Die Kabinenchefin sah hierin einen Verstoß gegen Bestimmungen des Manteltarifvertrags (MTV) Nr. 2 für das Kabinenpersonal der Deutschen Lufthansa AG, nationales Gesetzesrecht und (europäisches) Unionsrecht.

BAG: Ruhezeit und Erholungsurlaub können sich überschneiden

Das BAG folgte der Auffassung der Kabinenchefin nicht. Maßgebliche Voraussetzung für Ruhezeit und Erholungsurlaub sei, dass der Arbeitnehmer von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt werde. Daher kann eine Zeitspanne, während derer das Besatzungsmitglied weder arbeiten noch dem Arbeitgeber in einer sonst denkbaren Form – etwa Bereitschaft oder Reserve – zur Verfügung stehen muss, Erholungsurlaub und Ruhezeit sein. Der MTV regelt, dass die Ruhezeit zweckentsprechend, d.h. eben zur Ruhe genutzt werden soll. In dieser Zeitspanne soll der Arbeitnehmer von den Belastungen der Arbeit befreit werden und seinen Freizeitbedürfnissen entsprechen können.

Argumentation der Kabinenchefin reicht nicht

Auf das Argument der Kabinenchefin, sie dürfe in der Ruhezeit etwa keinen Alkohol trinken und sei daneben in Freizeit – und Sportaktivitäten eingeschränkt, musste das Gericht im vorliegenden Fall nicht näher eingehen. Die Klägerin hätte hierfür noch konkreter, – substantiiert – vortragen müssen. Im Übrigen sei das Erfordernis zum Arbeitsantritt einsatzfähig zu sein, laut dem BAG eine Selbstverständlichkeit und bestehe unabhängig davon, ob die Klägerin vorher eine Ruhezeit hatte oder in Erholungsurlaub war.

Warum gab es keine Vorlage zum EuGH?

Das BAG hat dem EuGH die Frage nicht vorgelegt (Art. 267 AEUV) Die Entscheidung sei offenkundig mit den Mindeststandards des Unionsrechts vereinbar. Das Unionsrecht schafft keinen höheren Schutz als das nationale oder tarifvertragliche Recht in Deutschland hinsichtlich der Ruhezeit.