Arbeitsmarkt im Wandel – Die wichtigsten geplanten Änderungen der Bundesregierung im Überblick


Am 2. Juli 2026 hat der Koalitionsausschuss der Regierungskoalition aus CDU/CSU und SPD ein umfangreiches Reformpaket beschlossen. Insgesamt 34 Maßnahmen sollen Deutschland zukunftsfest machen – von der Rentenreform über Steuerentlastungen bis hin zu einem umfassenden Arbeitsmarktprogramm. Dieser Beitrag gibt einen kompakten Überblick über die arbeitsrechtlich relevanten Vorhaben.

Ein Hinweis vorab: Bei den beschlossenen Maßnahmen handelt es sich um politische Beschlüsse des Koalitionsausschusses – keine dieser Änderungen ist bislang geltendes Recht. Der parlamentarische Gesetzgebungsprozess steht noch bevor.

Sachgrundlose Befristung: Deutliche Ausweitung geplant

Das wohl bedeutendste Vorhaben im Arbeitsrecht betrifft die sachgrundlose Befristung: Für Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2030 eingestellt werden, soll eine sachgrundlose Befristung künftig bis zu einer Maximaldauer von 48 Monaten und mit bis zu sechsmaliger Verlängerung möglich sein. Das entspricht einer Verdoppelung der bisherigen Höchstdauer von zwei Jahren.

Darüber hinaus soll auch eine erneute Ersteinstellung bei demselben Arbeitgeber möglich sein. Das „Vorbeschäftigungsverbot” – bislang einer der wichtigsten Fallstricke in der Praxis – würde damit zumindest im zeitlichen Anwendungsbereich deutlich entschärft.

Diese Neuregelungen könnten für junge Unternehmen und Betriebe, die expandieren wollen, wichtige Möglichkeiten eröffnen.

Schriftformerfordernis bei Befristungen soll entfallen

Ebenfalls geplant ist die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bei Befristungen – und zwar bereits zum 1. Januar 2027. Bislang muss eine Befristungsabrede zwingend schriftlich vor Arbeitsaufnahme erfolgen, um wirksam zu sein. Wie die Anforderungen an die Form bei Befristungen künftig ausgestaltet werden, bleibt abzuwarten. Klar ist: Dies würde zukünftig Auswirkungen auf die Vertragsgestaltungspraxis haben und könnte zu Erleichterungen im Anstellungsprozess führen.

Keine telefonische Krankschreibung

Die telefonische Krankschreibung soll abgeschafft werden. Außerdem soll eine verpflichtende Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) bereits ab dem ersten Krankheitstag eingeführt werden. Gleichzeitig soll die unrichtige Ausstellung einer AU-Bescheinigung nach § 278 StGB stärker bestraft werden. Damit könnte der Missbrauch von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen reduziert werden.

Für Arbeitgeber wäre die Abschaffung der telefonischen Krankschreibung ein spürbarer Wandel im Umgang mit Kurzzeiterkrankungen und damit verbundenen Folgeprozessen im HR.

Erleichterung eines Ausscheidens von Hochverdienern aus dem Arbeitsverhältnis

Für sog. Hochverdiener soll zum 1. Januar 2027 eine neue Regelung eingeführt werden, die ebenfalls zur Flexibilisierung des Arbeitsmarktes beitragen soll. Analog zur Risikoträgerregelung im Finanzsektor soll für Jahreseinkommen oberhalb der 1,75-fachen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Abfindungsoption ermöglicht werden. Bei der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung von 101.400 € jährlich (Stand 2026) läge die vorgesehene Schwelle damit derzeit bei etwa 177.450 € Jahreseinkommen.

Dies würde bedeuten, dass Arbeitsverhältnisse in dieser Einkommensklasse künftig einfacher und kalkulierbarer beendet werden können. Die genaue Ausgestaltung bleibt abzuwarten.

Abfindungen: Steuerliche Privilegierung bei schnellem Jobwechsel

Zur Verringerung von langer Arbeitslosigkeit soll ein zügiger Wechsel von einem Job in den nächsten durch steuerliche Privilegierung von Abfindungszahlungen attraktiver gemacht werden. Der steuerliche Vorteil soll dabei umso größer sein, je schneller die neue Beschäftigung aufgenommen wird.

In der Praxis dürfte dieses Gestaltungselement künftig zu einer wichtigen Stellschraube bei Verhandlungen über eine Beendigung von Arbeitsverhältnissen werden.

Sonn- und Feiertagszuschläge: Höhere steuerliche Obergrenzen

Die Obergrenzen für den steuerlich begünstigten Sonn- und Feiertagszuschlag nach § 3b EStG sollen zum 1. Januar 2027 auf einen Stundenlohn von bis zu 75 Euro angehoben werden. Gleichzeitig soll der steuerfreie Zuschlag im Geltungsbereich eines Tarifvertrages vollständig beitragsfrei gestellt werden.

Das ist eine gute Nachricht für Branchen mit regelmäßiger Sonn- und Feiertagsarbeit.

Weitere geplante Änderungen im Überblick

Das Reformpaket enthält über die oben genannten Themen hinaus noch weitere relevante Vorhaben, insbesondere folgende Punkte:

  • KI im Betrieb: Die Einführung von Software und KI-gestützten Systemen soll im Einklang mit den betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmungsrechten vereinfacht und beschleunigt werden. Die Tarifvertragsparteien sind aufgefordert, konkrete Vorschläge zu erarbeiten.
  • Mitbestimmungsumgehung durch „Vorrats-SE”: Die Nutzung von Vorrats-SE zur Umgehung des deutschen Mitbestimmungsrechts soll künftig nicht mehr möglich sein.

Auch hier bleiben die konkreten Entwicklungen abzuwarten.