Arbeitgeber aufgepasst: Die Frist zur Abgabe der Anzeige über die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen läuft ab!


Am 31. März 2023 laufen die jährlich wiederkehrende Frist zur Abgabe der Anzeige über die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen sowie die Frist zur Zahlung der etwaigen Ausgleichsabgabe gemäß § 160 Abs. 1 S. 1 SGB IX ab. Aus Arbeitgebersicht sollten diese Themen aktuell beleuchtet werden.

Überblick

Grundsätzlich gilt folgende Regelung:

Private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen im Sinne von § 156 SGB IX haben auf wenigstens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.

Wird diese Quote seitens eines Arbeitgebers nicht erfüllt, muss für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz gemäß § 160 Abs. 1 S. 1 SGB IX eine Ausgleichsabgabe entrichtet werden.

Um die Erfüllung dieser Pflichten überwachen zu können, sind Arbeitgeber zudem gemäß § 163 Abs. 1 SGB IX verpflichtet, ein laufendes Verzeichnis über die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zu führen.

Wer ist von der Pflicht erfasst?

Alle Arbeitgeber, welche auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer auf mindestens 20 Arbeitsplätzen gemäß § 156 SGB IX beschäftigen.

Da der Gesetzeswortlaut ausdrücklich auf „Arbeitgeber“ Bezug nimmt, sind für die Ermittlung des Umfangs der Beschäftigungspflicht nicht die einzelnen Betriebe eines Arbeitgebers entscheidend. Es ist auf die Gesamtzahl aller Beschäftigten eines Arbeitgebers abzustellen.

Umfang der Beschäftigungspflicht

Abweichend von der grundlegenden Pflicht, die in § 154 Abs. 1 S. 1 SGB IX festgelegt wurde, hat der Gesetzgeber für kleinere Arbeitgeber eine Entlastung im Rahmen einer Staffelungsregel vorgesehen. Es ergeben sich demnach folgende Umfänge bei der Beschäftigungspflicht:

Arbeitgeber mit monatlich mindestens 20 aber weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen jahresdurchschnittlich je Monat einen (1) schwerbehinderten Menschen beschäftigen.

Arbeitgeber mit monatlich mindestens 40 aber weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen jahresdurchschnittlich je Monat zwei (2) schwebehinderte Menschen beschäftigen.

Arbeitgeber mit monatlich mindestens 60 Arbeitsplätzen müssen auf fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen.

Als Arbeitsplätze gelten dabei nicht, Stellen, welche nach Natur der Arbeit oder Vereinbarung auf maximal acht Wochen besetzt werden, sowie Stellen mit weniger als 18 Arbeitsstunden wöchentlich.

Bei der Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Zahl der Arbeitsplätze, auf denen schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen sind, zählen Stellen, auf denen Auszubildende beschäftigt werden, nicht mit. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden, bei Arbeitgebern mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 Arbeitsplätzen abzurunden.

Welche Beschäftigung führt zur Erfüllung der Beschäftigungspflicht?

Auf die verpflichtende Beschäftigungsquote kann sowohl die Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen als auch die Beschäftigung eines einem schwerbehinderten Menschen Gleichgestellten angerechnet werden. Dabei gilt grundsätzlich eine eins-zu-eins Regelung. Ein schwerbehinderter Mensch, der in Vollzeit oder Teilzeit mit nicht weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt wird, wird auf einen Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen angerechnet. Weiterhin wird auch die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in einer Maßnahme zur Förderung des Übergangs aus der Werkstatt für behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt angerechnet.

Eine Schwerbehinderung des Arbeitgebers selbst wird ebenfalls auf einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet.

Durch Bescheid der Bundesagentur für Arbeit kann auch eine Mehrfachanrechnung eines schwerbehinderten Beschäftigten auf bis zu drei Pflichtarbeitsplätze erfolgen. Dies erfordert besondere Umstände, die im Einzelfall mit der Bundesagentur für Arbeit beraten werden müssen.

Per Gesetz ist die doppelte Anrechnung eines schwerbehinderten Menschen in der Berufsausbildung festgelegt.

Pflicht zur Anzeige und Ausgleichszahlung

Betroffene Arbeitgeber sind verpflichtet, bis zum 31. März eines jeden Jahres an die zuständige Bundesagentur für Arbeit eine Anzeige über die Anzahl der beschäftigten schwerbehinderten Arbeitnehmer abzugeben. Eine gesonderte Aufforderung durch die Bundesagentur für Arbeit hierzu kann, muss aber nicht erfolgen.

Kommt ein Arbeitgeber seiner Anzeigepflicht nicht nach, droht ein Bußgeld.

Arbeitgeber, welche die für sie vorgegebene Quote nicht erfüllen, müssen eine Ausgleichsabgabe an das zuständige Integrationsamt entrichten. Die Höhe, der insgesamt zu entrichtenden Ausgleichsabgabe, ist abhängig vom Einzelfall und durch den Arbeitgeber selbst zu berechnen. Es ergeht kein gesonderter Bescheid durch die Bundesagentur für Arbeit oder eines der Integrationsämter zur Höhe der Zahlungspflicht.

Seit dem 1. Januar 2021 gelten erhöhte Abgabensätze mit Beträgen zwischen EUR 140,00 und EUR 360,00 je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz.

Das Versäumen der Zahlungsfrist kann zur Erhebung von Verspätungszuschlägen in Höhe von einem Prozent des ausstehenden Betrages führen.

Es ist zu beachten, dass die Entrichtung der Ausgleichsabgabe nicht dazu führt, dass die Pflicht des Arbeitgebers, auch schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen, erlischt.