Änderung der Sozialversicherungsbeiträge und der Beitragsbemessungsgrenzen 2024


Schon zum 1. Juli 2023 erhöhte sich der Beitrag zur Pflegeversicherung (3,4 %), andere Beitragssätze und die Insolvenzgeldumlage hingegen bleiben zum Jahresstart 2024 unverändert zum Vorjahr. Lediglich der „durchschnittliche Zusatzbeitrag“ in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 1,7 %. Die maximalen Arbeitgeberzusatzkosten liegen damit grundsätzlich bei etwas mehr als EUR 1.500 (monatlich, West).

Beitragsbemessungsgrenzen

Die Beitragsbemessungsgrenzen ändern sich nur geringfügig:

  • Die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung ist im Jahr 2024 auf monatlich EUR 5.175 bzw. jährlich EUR 62.100 gestiegen. Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) ist seit 2024 auf EUR 69.300 gestiegen.
  • Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung ist sowohl für „West“ als auch für „Ost“ gestiegen: auf monatlich EUR 7.550 West (jährlich EUR 90.600) bzw. für „Ost“ monatlich EUR 7.450 (jährlich EUR 89.400) und liegt damit 34 Jahre nach der deutschen Wiedervereinigung nur noch geringfügig auseinander.

Die Beiträge 2024 im Überblick

Die Beitragssätze bleiben weitestgehend unverändert, nur vereinzelt erfolgen geringfügige Erhöhungen:

  • Krankenversicherung: 14,6 % + Zusatzbeitrag (~1.7 %)
  • Pflegeversicherung: 3,4 % (plus 0,6 % von Kinderlosen; minus 0,25 % ab dem 2. Kind pro Kind)
  • Rentenversicherung: 18.6 %
  • Arbeitslosenversicherung: 2,6 %
  • Krankenversicherung:
    Der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung bleibt unverändert bei 14,6 %.
    Die Zusatzbeiträge sind je nach Krankenkasse unterschiedlich hoch. Sie bewegen sich im Allgemeinen zwischen 0,2 % und 1,9 %. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag für das Jahr 2024 beträgt gemäß Amtliche Veröffentlichungen – Bundesanzeiger nun 1,7 % (zuvor 1,6 % in 2023). Der Arbeitgeber trägt hierbei wie auch im Vorjahr paritätisch den hälftigen Anteil.

Im Detail:

Pflegeversicherung
Der Beitrag zur Pflegeversicherung bleibt seit der Änderung zum 1.Juli 2023 unverändert bei 3,4 %.
Der für allein von kinderlosen, über 23 Jahre alten Arbeitnehmer:innen zu tragende Zusatzbeitrag beträgt 0,6 %.

Ab dem zweiten bis zum fünften Kind gibt es einen Abschlag pro Kind um 0,25 %.
Der Sonderfall im Bundesland Sachsen bleibt bestehen: Dort tragen Arbeitnehmer:innen weiterhin einen höheren Anteil an dem Pflegeversicherungsbeitrag (2,2 %; Arbeitgeber 1,2 %) weil der dort im Jahre 1995 der Feiertag „Buß- und Bettag“ erhalten blieb.

Rentenversicherung
Der Beitrag zur Rentenversicherung bleibt im Vergleich zum Vorjahr unverändert bei 18,6 %.

Arbeitslosenversicherung
Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung bleibt bei 2,6 %.

Unfallversicherung
Die Beitragshöhe für die Unfallversicherung wird von den Berufsgenossenschaften für jedes Unternehmen individuell errechnet. Durchschnittlich beträgt der Beitrag zur Unfallversicherung 1,3 %.

Umlagen U1 und U2
Die Umlagen U1 (Ausgleich für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) und U2 (Ausgleich für Mutterschutz) werden von den Krankenkassen festgelegt und sind daher unterschiedlich hoch. Zudem gibt es unterschiedliche Deckungshöhen, mit unterschiedlichen Beitragshöhen.

Insolvenzgeldumlage
Die Insolvenzgeldumlage („Umlage U3“) bleibt bei 0,06 %.