Änderung der Sozialversicherungsbeiträge und der Beitragsbemessungsgrenzen 2022


Für 2022 ändern sich vor allem die Beitragsbemessungsgrenzen (Steigerung im Osten, erstmaliges Absinken im Westen). Der Zusatzbeitrag von Kinderlosen in der Pflegeversicherung steigt auf 0,35% und die Insolvenzgeldumlage reduziert sich für 2022 (auf 0,09%). Die Arbeitgeberzusatzkosten bleiben damit grds. knapp unter EUR 1.400 (monatlich, West).

Beitragsbemessungsgrenzen

Die Beitragsbemessungsgrenzen sind nur gering geändert:

  • Die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung bleibt im Jahr 2022 unverändert bei monatlich EUR 4.837,50 bzw. jährlich EUR 58.050. Auch die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) bleibt gegenüber 2021 unverändert (bei 64.350 Euro).
  • Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung sind erstmals für „West“ gesunken: auf monatlich EUR 7.050 West (jährlich EUR 84.600 West) bzw. weiterhin gestiegen für „Ost“ monatlich EUR 6.750 Ost (EUR 81.000 Ost).

 

Die Beiträge 2022 im Überblick

Auch die Beitragssätze bleiben weitestgehend unverändert:

Krankenversicherung:               14,6% + Zusatzbeitrag (~1.3%)
Pflegeversicherung:                  3,05% (+ 0,35 % v. Kinderlosen)
Rentenversicherung;                 18.6%
Arbeitslosenversicherung:         2,4%

Krankenversicherung

Der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung bleibt unverändert bei 14,6%.

Die Zusatzbeiträge sind je nach Krankenkasse unterschiedlich hoch. Sie bewegen sich im Allgemeinen zwischen 0,2% und 1,9%. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag für das Jahr 2022 beträgt gemäß Bundesministerium für Gesundheit (BAnz AT 19.11.2021 B4) weiterhin 1,3% (zuvor 1,1% in 2020). Der Arbeitgeber trägt hierbei wie auch im Vorjahr paritätisch den hälftigen Anteil.

Pflegeversicherung

Die paritätischen Beiträge zur Pflegeversicherung bleiben im Vergleich zu 2020 unverändert bei 3,05%.

Eine Beitragserhöhung gab es jedoch für den allein von kinderlosen Arbeitnehmern über 23 Jahren zu tragende Zusatzbeitrag (von zuvor 0,25%): dieser wurde um 0,1 Prozent zum 1. Januar 2022 erhöht und beträgt nun 0,35%.

Auch der Sonderfall im Bundesland Sachsen bleibt bestehen: Dort trägt der Arbeitnehmer weiterhin einen höheren Anteil an dem Pflegeversicherungsbeitrag (Arbeitnehmer 2,025%; Arbeitgeber 1,025) weil der Feiertag „Buß- und Bettag“ erhalten blieb.

Rentenversicherung

Der Beitrag zur Rentenversicherung bleibt im Vergleich zum Vorjahr unverändert bei 18,6%.

Arbeitslosenversicherung

Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung bleibt mit 2,4% im Vergleich zu 2021 unverändert.

Unfallversicherung

Die Beitragshöhe für die Unfallversicherung wird von den Berufsgenossenschaften für jedes Unternehmen individuell errechnet. Durchschnittlich beträgt der Beitrag zur Unfallversicherung 1,3%.

Umlagen U1 und U2

Die Umlagen U1 (Ausgleich für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) und U2 (Ausgleich für Mutterschutz) werden von den Krankenkassen festgelegt und sind daher unterschiedlich hoch. Zudem gibt es unterschiedliche Deckungshöhen, mit Unterschiedlichen Beitragshöhen.

Insolvenzgeldumlage sinkt

Die Insolvenzgeldumlage („Umlage U3“) zum 01.01.2022 von 0,12 Prozent auf 0,09 Prozent (nachdem sie sich in 2021 auf 0,12% verdoppelt hatte von zuvor 0,06% in 2020).