Im Dezember stehen in vielen Unternehmen wieder Weihnachtsfeiern an – wichtig für Kultur und Zusammenhalt in Unternehmen, aber auch mit rechtlichen Fallstricken verbunden. Hauptthema: Benehmen unter Alkoholeinfluss. Dieser Beitrag liefert neben einem rechtlichen Überblick wichtige Praxistipps, damit nach der Weihnachtsfeier nur der Kater Kopfschmerzen bereitet.
Für Arbeitgeber stellen sich bei Weihnachtsfeiern folgende Fragen: Welche Pflichten treffen mich? Bestehen Haftungsrisiken? Wie reagiere ich auf Fehlverhalten?
1) Schutzpflichten des Arbeitgebers
Arbeitgeber müssen Veranstaltungen so organisieren, dass Gesundheits- und Persönlichkeitsrechte (im vorliegenden Kontext insbesondere der Schutz der sexuellen Selbstbestimmung) gewahrt bleiben.
Prävention von Belästigung und Diskriminierung: § 12 AGG verpflichtet zu effektiven Schutzmaßnahmen (z. B. Verhaltenscodex, klare „No-harassment“-Regeln, Beschwerdewege, Ansprechpersonen). Bei hinreichendem Anlass ist das Konzept anlassbezogen zu verschärfen (z. B. Ausschankregeln, Eingreifteams). Das gilt selbstverständlich auch außerhalb der regulären Arbeitszeit, wenn die Veranstaltung betrieblich veranlasst ist.
Interventionspflicht (§ 12 Abs. 3 AGG): Bei Verstößen sind unverzüglich angemessene Maßnahmen zu ergreifen – von Versetzung über Abmahnung bis zur (außerordentlichen) Kündigung. Untätigkeit erhöht Haftungs- und Reputationsrisiken erheblich.
Organisation und Aufsicht: Praktikabel sind z. B. alkoholfreie Alternativen, Limits, verantwortliche (nüchterne) Event Leads, klare Kommunikationsregeln, sowie sichere Heimwege (Taxi-Gutscheine, Shuttle). Bei Auszubildenden und Minderjährigen sind Jugendarbeitsschutz und Jugendschutz zwingend zu beachten.
Mitbestimmung: Regelungen zu Ordnung/Verhalten und Gesundheitsschutz (hier vor allem Alkoholkonzept, Rauchregelung, Hygienekonzept und Verhaltenskodex) unterfallen regelmäßig § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7 BetrVG; binden Sie den Betriebsrat frühzeitig ein.
2) Haftung des Arbeitgebers
Bei Unfällen im Rahmen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung greift regelmäßig die gesetzliche Unfallversicherung. Gegenüber Beschäftigten ist der Arbeitgeber für Arbeitsunfälle grundsätzlich nur bei Vorsatz haftbar (§§ 104, 105 SGB VII). Das reduziert das Risiko zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche unter Kollegen/gegenüber dem Arbeitgeber.
Fehler im Zusammenhang mit der Auswahl von Ort/Programm, dem Sicherheitskonzept, der Auswahl und Unterweisungen von Dienstleistern können zu Organisationsverschulden und damit zusammenhängender Arbeitgeberhaftung führen.
Weiterhin drohen dem Arbeitgeber Ansprüche, wenn er Schutzpflichten verletzt (z. B. keine Präventionsmaßnahmen trotz bekannter Risiken, kein Einschreiten bei Belästigung). Bei erkennbarer Alkoholisierung sind zumutbare Schutzmaßnahmen (z. B. Taxi/Shuttle) angezeigt; Jugendschutzverstöße begründen regelmäßig eine Haftung.
Fotos/Videos ohne tragfähige Rechtsgrundlage (Einwilligung) lösen DSGVO-Haftungsrisiken aus.
Externe Haftung: Gegenüber Dritten (z. B. Dienstleistern, Location) haftet der Arbeitgeber grundsätzlich für seine Mitarbeiter (z.B. für Beschädigung des Inventars). Die zugrundeliegenden Verträge können jedoch Haftungsprivilegierungen vorsehen.
3) Kündigung bei Fehlverhalten infolge von Alkohol
Maßstab: Entscheidend ist die Pflichtverletzung, nicht der Blutalkoholwert. Alkohol „entschuldigt“ nicht; er kann allenfalls in Grenzfällen die Verschuldensbewertung beeinflussen. Bei Tätlichkeiten, sexueller Belästigung, massiven Beleidigungen oder gravierenden Rufschädigungen ist eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB grundsätzlich möglich.
Abmahnung: Bei schwerwiegenden Verstößen ist eine Abmahnung entbehrlich; bei weniger gravierendem Verhalten (z. B. einmalige, entschuldigte Unhöflichkeit) kann sie erforderlich sein.
Außerdienstliches Verhalten: Auch Verhalten außerhalb der Arbeitszeit kann kündigungsrelevant sein, wenn es betrieblichen Bezug hat – eine betriebliche Weihnachtsfeier hat diesen Bezug in der Regel.
Dokumentation: Für die Wirksamkeit arbeitsrechtlicher Maßnahmen sind sorgfältige Sachverhaltsaufklärung, Zeugenaussagen, zeitnahe Protokollierung und Verhältnismäßigkeitsprüfung zentral.
Arbeitgeber müssen geeignete Präventions-, Organisations- und Interventionsmaßnahmen treffen. Zugleich minimiert eine kluge Event-Gestaltung Haftungsrisiken und schützt Mitarbeitende effektiv. Als Maßnahmen kommen z.B. in Betracht:
• Einladung und Regeln: Weisen vorab klar auf Verhaltensstandards, Null-Toleranz gegenüber Belästigung, respektvollen Umgang und sichere Heimwege hin. Benennen Sie Ansprechpartner vor Ort.
• Alkoholkonzept: Begrenzen Sie alkoholische Angebote (z. B. keine „Flatrates“, frühe Ausschankstopps, Longdrinks erst nach dem Dinner), bieten Sie attraktive alkoholfreie Alternativen, steuern Sie
die Dramaturgie des Abends.
• Beschwerdeverfahren: Gewährleisten Sie niedrigschwellige, vertrauliche Kanäle; kommunizieren Sie, wie Vorfälle gemeldet und bearbeitet werden.
• Schulung: Führungskräfte als „Hosts“ schulen, Eingreifschwellen definieren und Interventionen üben.
• Mitbestimmung und Compliance: Betriebsrat beteiligen; Policies prüfen/aktualisieren; besondere Schutzbedarfe (Azubis, Schwangere, Menschen mit Behinderung) berücksichtigen.
• Nachbereitung: Vorfälle konsequent aufklären, Rechtsrahmen prüfen (AGG, BGB, § 626 BGB), Maßnahmen in angemessenem Verhältnis ergreifen und transparent dokumentieren.