Unvollständige und fehlerhafte Arbeitszeiterfassung in Unternehmen
In vielen Unternehmen wird Arbeitszeit noch immer „Pi mal Daumen“ erfasst: fünf Minuten abgerundet, Überstunden nicht gebucht, Pausen pauschal abgezogen. Was pragmatisch wirken…
In vielen Unternehmen wird Arbeitszeit noch immer „Pi mal Daumen“ erfasst: fünf Minuten abgerundet, Überstunden nicht gebucht, Pausen pauschal abgezogen. Was pragmatisch wirken…
In diesem Teil unserer Reihe „Bevorstehende Betriebsratswahlen 2026: Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen“ geht es um eine in der Praxis häufig unterschätzte Frage:…
Dass Arbeitgeber sich nicht in die Betriebsratswahlen einmischen dürfen, ist den meisten Arbeitgebern bekannt. Vielfach bleibt allerdings unklar, in welchem Umfang Arbeitgeberkommunikation bei…
Zum 1. Oktober 2025 hat die Bundesagentur für Arbeit (BA) ihre „Fachlichen Weisungen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)“ aktualisiert. Ein zentraler Punkt der Überarbeitung betrifft die…
Die EU-Entgelttransparenz-Richtlinie (EntgTrRL) verschärft seit dem 6. Juni 2023 den Rahmen für Entgeltgleichheit und verlangt von Arbeitgebern absehbar deutlich mehr Transparenz, Dokumentation und…
Das Bundesarbeitsgericht sagt Adieu zu sog. „catch-all-Klauseln“ und bestätigt daher die bisherige Rechtsprechung der Arbeitsgerichte (BAG, Urt. v. 17. Oktober 2024 – 8 AZR 172/23). Wir zeigen auf, worauf Arbeitgeber achten sollten.
Mit Wirkung zum 1. Januar 2025 ist das vierte Bürokratieentlastungsgesetz („BEG IV“) in Kraft getreten.
Im Jahr 2025 gibt es eine entscheidende Veränderung bei den Beitragsbemessungsgrenzen für die Renten- und Arbeitslosenversicherung: Die letzten unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenzen in Ost- und Westdeutschland sind endgültig aufgegeben, es gelten nun in allen Versicherungszweigen bundeseinheitliche Werte.
Der „durchschnittliche Zusatzbeitrag“ in der gesetzlichen Krankenkasse wird auf 2,5 % steigen – eine erhebliche Steigerung um 0,8 %-Punkte.
Nachdem der gesetzliche Mindestlohn bereits in den vergangenen Jahren sukzessive angestiegen ist, wird zum 1. Januar 2025 die vorerst letzte Stufe der geplanten Erhöhungen erreicht. Der Mindestlohn steigt auf EUR 12,82 brutto pro Stunde.
Am 1. November 2024 trat das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) in Kraft. Dieses Gesetz ermöglicht es transgeschlechtlichen, intersexuellen und nicht-binären Personen, ihren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister und ggf. ihren Vornamen durch eine Erklärung beim Standesamt ändern zu lassen. Dadurch wird das bisherige Verfahren deutlich vereinfacht. Mit der Änderung des Eintrags ist der neue Geschlechtseintrag und ggf. der gewählte Vorname in rechtlichen Angelegenheiten maßgeblich. Daraus ergeben sich zahlreiche rechtliche Implikationen.
Vier Punkte sind für Sie als Arbeitgeber relevant:
Der Fall des Automobilherstellers Tesla, der aufgrund einer ungewöhnlich hohen Anzahl von Krankmeldungen unangekündigte Hausbesuche bei etwa 30 Mitarbeitern durchführte, wirft wichtige arbeitsrechtliche Fragen auf. Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Aspekte einer solchen Praktik und gibt Empfehlungen für Arbeitgeber im Umgang mit fragwürdigen Krankheitsfällen.
Die Bundesagentur für Arbeit hat am 15. Oktober 2024 ihre Fachlichen Weisungen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) aktualisiert. Die gravierendste Änderung betrifft den Geltungsbereich der Erlaubnispflicht nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Durch die Einbeziehung von Arbeitnehmern, die aus dem Ausland virtuell für ein Unternehmen in Deutschland tätig werden, werden insbesondere Employer of Record-Modelle betroffen sein.
Die Bundesregierung plant mit dem Unfallversicherungs-Weiterentwicklungsgesetz Anpassungen bei der gesetzlichen Unfallversicherung. Der geschützte Personenkreis und geschützte Tätigkeiten sollen erweitert werden. Dies stößt sowohl auf Zustimmung als auch Ablehnung bei den beteiligten Verbänden. Der folgende Beitrag soll daher einen Blick auf die gesetzliche Unfallversicherung werfen und aufzeigen, mit welchen Änderungen zu rechnen ist.
Obsiegt ein Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess, hat er grundsätzlich einen Anspruch auf den entgangenen Lohn für die Zeit bis zur Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung, sog. Annahmeverzugslohn. Ein Anspruch ist jedoch nach § 11 Nr. 2 KSchG bzw. § 615 S. 2 BGB ausgeschlossen, soweit der Arbeitnehmer es böswillig unterlassen hat, sich um eine neue Beschäftigung zu bemühen. Welche „Verhaltensregeln“ gelten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?