BAG bestätigt digitale Beteiligung von Betriebsräten
Die Digitalisierung im…
Die Digitalisierung im…
Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind ein gängiges Instrument zur Begrenzung der Weitergabe von Mitarbeiter-Know-how an die Konkurrenz. Jedoch birgt die Vereinbarung solcher Klauseln finanzielle Risiken…
Am 31. März 2024 laufen die jährlich wiederkehrende Frist zur Abgabe der Anzeige über die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen sowie die Frist zur Zahlung…
Fehler bei der Massenentlassungsanzeige im Rahmen von Personalabbaumaßnahmen führen (noch) zur Unwirksamkeit von Kündigungen. Nun könnte das Bundesarbeitsgericht für Entlastung sorgen: Der 6.…
Mit seinem Urteil vom 16. Februar 2023 bestätigt das Bundesarbeitsgericht (BAG, 8 AZR 450/21 ), dass den Arbeitgeber bei bestehender Entgeltungleichheit die Beweislast…
Der Deutsche Bundestag hat in seiner letzten Sitzung des Jahres 2022 am 16. Dezember 2022 dem Regierungsentwurf von Juli 2022 zum neuen Hinweisgeberschutzgesetz in geänderter Fassung nun endgültig zugestimmt. Die Zustimmung des Bundesrats steht noch aus. Mit einem Inkrafttreten ist frühestens im April 2023 zu rechnen.
Für 2023 erhöht sich der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung (2,6%), die Insolvenzgeldumlage hingegen reduziert sich weiter (wieder zurück auf 0,06% wie 2020). Außerdem steigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung auf 1,6%. Die maximalen Arbeitgeberzusatzkosten liegen damit grundsätzlich bei fast EUR 1.500 (monatlich, West).
Am 30. November 2022 hat die Bundesregierung Eckpunkte für einen Gesetzesentwurf beschlossen, der die Einwanderung von Fachkräften vereinfachen soll.
Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) die aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG folgende Pflicht zur Arbeitszeiterfassung festgestellt. Aus der jetzt veröffentlichten Entscheidungsbegründung ergibt sich, welche Umsetzungspflichten Arbeitgeber konkret treffen und welche Spielräume bei der Umsetzung (noch) bestehen.
Aufhebungsverträge spielen in der Praxis eine große Rolle und sind immer wieder Gegenstand arbeitsgerichtlicher Entscheidungen. Durch die Arbeitsgerichte sind mit der Zeit verschiedene Grundsätze herausgearbeitet worden, welche hinsichtlich Abschlusses und Inhalt zu beachten sind, damit der Aufhebungsvertrag wirksam ist. Einer dieser Grundsätze ist das sog. Gebot fairen Verhandelns, mit welchem sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) in diesem Jahr erneut auseinandersetzte und dieses weiter konkretisierte (Urteil vom 24. Februar 2022 – 6 AZR 333/21).
In dem aktuellen Urteil des BAG vom 14. September 2022 (4 AZR 83/21) wurde entschieden, dass ein Tarifvertrag, der die gesetzliche Maximalüberlassungsdauer von 18 Monaten für eine vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung verlängert, alle überlassenen Arbeitnehmer - unabhängig von deren Tarifgebundenheit - bindet.
Die Arbeitsunfähigkeit von Arbeitnehmern ist für den Arbeitgeber regelmäßig mit einem organisatorischen Aufwand verbunden, da zu erledigende Aufgaben anderweitig delegiert werden müssen. Zusätzlich stellt die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall eine finanzielle Belastung für Arbeitgeber dar. Dieses finanzielle Risiko kann jedoch in bestimmten Fällen um 80 % reduziert werden.
In zweieinhalb Jahren Pandemie haben sich verschiedene Regelungen zum Infektionsschutz abgewechselt. Teilweise haben Unternehmen auch strengere Hygienekonzepte aufgestellt als die jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben. In solchen Fällen stellt sich die Frage, wie mit dem Vergütungsanspruch der Arbeitnehmer zu verfahren ist. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) schuldet der Arbeitgeber Vergütung wegen Annahmeverzugs, wenn er dem Arbeitnehmer trotz Einhaltung der geltenden Infektionsschutzvorschriften den Zutritt zum Betriebsgelände verwehrt (BAG Urteil vom 10. August 2022 – 5 AZR 154/22). Auch für zukünftige Fälle, in denen ein betriebliches Hygienekonzept weitergehende Anforderungen aufstellt, wird diese Entscheidung zu berücksichtigen sein.
Nach der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Juli auf EUR 10,45 brutto steigt der Mindestlohn mit Wirkung zum 1. Oktober 2022 auf EUR 12,00 brutto.