KI-bedingte Restrukturierung – LAG Köln zieht Grenzen für den Auftrag der Einigungsstelle
Mit Beschluss vom…
Besuch im Café, Friseurtermin auf Firmenzeit, Nebenjob während der Homeoffice-Stunden. Und das Schlimmste daran: Es funktioniert. Zumindest eine Weile. Arbeitszeitbetrug ist das wohl…
Mit gleich vier Urteilen vom 27. Januar 2026 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) höchstrichterlich klargestellt, dass die Unterzeichnung einer Betriebsvereinbarung durch den Betriebsratsvorsitzenden ohne…
Die EU hat sich auf Mindeststandards zum Schutz von Whistleblowern geeinigt. Nachdem im Jahr 2018 bereits der erste Entwurf für eine Richtlinie veröffentlicht worden ist, steht nunmehr fest: Auf private wie öffentlich-rechtliche Arbeitgeber warten mitunter enorme Herausforderungen.
Das Bundeskabinett hat am 19. Dezember 2018 den Entwurf eines neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes beschlossen, dessen erklärtes Ziel es ist, die Fachkräfteverfügbarkeit durch eine gezielte und gesteuerte Zuwanderung von Fachkräften aus Drittstaaten zu gewährleisten. Es handelt sich dabei nicht um eine umfassende Novellierung, sondern um die punktuelle Änderung und Ergänzung der bestehenden gesetzlichen Regelungen, z.B. im Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Der Gesetzesentwurf hat inzwischen auch den Bundesrat passiert. Dieser hat am 15. Februar 2019 seine Stellungnahme veröffentlicht und den Entwurf in dieser grundsätzlich begrüßt.
Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub erlischt grundsätzlich nur dann am Ende des Kalenderjahres, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.
(BAG, Urteil vom 19. Februar 2019 – 9 AZR 541/15)
Eine der wohl spannendsten und zugleich umstrittensten Fragen derzeit ist, ob Betriebsräte als „Verantwortliche“ im Sinne der DS-GVO anzusehen sind. Eine solche Einordnung hätte weitreichende, insbesondere haftungsrechtliche Konsequenzen für Arbeitgeber.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat seine seit 2011 geltende arbeitgeberfreundliche Rechtsprechung zum Vorbeschäftigungsverbot nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aufgegeben (BAG, Entscheidung vom 23. Januar 2019 – 7 AZR 733/16). Nur noch in ganz seltenen Fällen können Vorbeschäftigungen unbeachtlich sein.
Regelt eine Klausel, dass das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze automatisch endet, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass das Arbeitsverhältnis erst zu einen bestimmten Zeitpunkt nach dem Erreichen der Rentenregelaltersgrenze enden soll und so den Beendigungszeitpunkt „hinausschieben“ (BAG, Entscheidung v. 19. Dezember 2018 – 7 AZR 70/17 – bisher nur als Pressemitteilung).
2019 sind die Sozialversicherungsbeiträge und die Beitragsbemessungsgrenzen leicht gestiegen. Zwar gleichen sich die Beitragsänderungen bei Pflege und Arbeitslosigkeit aus. Die Beteiligung der Arbeitgeber am Zusatzbeitrag der Krankenkassen führt zusammen mit der Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen zu einer Erhöhung der Arbeitgeberzusatzkosten auf maximal gut EUR 1.300 (monatlich, West).
Arbeitgeber müssen es dulden, wenn Gewerkschaften auf einem betrieblichen Parkplatz einen Streikposten errichten, sofern sonst keine Möglichkeit besteht, die zum Streik aufgerufenen Arbeitnehmer vor Betreten des Betriebs anzusprechen (BAG, Entscheidung v. 20. November 2018 – 1 AZR 189/17, 1 AZR 12/17).
Während die elektronische Beantragung der A1-Bescheinigungen bis zum 31. Dezember 2018 nur eine Option für den Arbeitgeber war, sind ab dem 1. Januar 2019 die Regelungen zur elektronischen Beantragung und Rückübermittlung der A1-Bescheinigungen für die Arbeitgeber verpflichtend.