Was Arbeitgeber bei Sommerhitze beachten müssen
Außentemperaturen von über 30 Grad im Sommer sind in Deutschland schon längst keine Seltenheit mehr. Dennoch sind Büroräume oftmals nicht klimatisiert, sodass Arbeitgeber…
Außentemperaturen von über 30 Grad im Sommer sind in Deutschland schon längst keine Seltenheit mehr. Dennoch sind Büroräume oftmals nicht klimatisiert, sodass Arbeitgeber…
Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass Mitarbeitende im bestehenden Arbeitsverhältnis selbst durch gerichtlichen Vergleich nicht auf gesetzlichen Mindesturlaub verzichten können (Urteil vom 3. Juni…
Immer mehr Arbeitgeber möchten ihre Mitarbeitenden im Rahmen von „Return to Office“ zurück ins Büro holen. Nach der Corona-Pandemie, in der mobiles Arbeiten…
Missbrauch des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verhindern: Am 19. September 2024 entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG…
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) enthielt bislang eine Schutzlücke: Verlor eine Frau ihr Kind bis zur 24. Schwangerschaftswoche, blieb ihr der Schutz des MuSchG verwehrt. Das wird sich nun ändern: Das neue Gesetz tritt zum 1. Juni 2025 in Kraft.
Konnte sich eine Beschäftige nach Fehlgeburt bislang nur (mit arbeitgeberseitiger Entgeltfortzahlung) krankschreiben lassen, stehen ihr während der neuen, optionalen Schutzfristen nun Mutterschaftsleistungen zu. Diese Kosten werden dem einzelnen Arbeitgeber über die Umlage U2 vollständig erstattet.
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem aktuellen Urteil vom 19. Februar 2025 (Az. 10 AZR 57/24) entschieden, dass Arbeitgeber schadensersatzpflichtig sein können, wenn sie ihre Verpflichtung zur rechtzeitigen Zielvorgabe verletzen. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen die Zielvorgabe für eine variable Vergütung zu spät oder gar nicht erfolgt. Das Urteil knüpft an die bisherige BAG-Rechtsprechung zu verspäteten Zielvereinbarungen an und verdeutlicht die Risiken für Arbeitgeber und die Bedeutung einer fristgerechten und klaren Zielvorgabe.
Wann sich Arbeitgeber im Rahmen der Geltendmachung eines Annahmeverzugslohnanspruches auf ein „böswilliges Unterlassen“ des Arbeitnehmers berufen können, ist gegenwärtig in der Rechtsprechung heiß diskutiert.
Bisher war der Zeitpunkt, ab dem der Arbeitnehmer ernsthafte Bewerbungsbemühungen unternehmen muss, nicht abschließend geklärt. Hier schafft das am 12. Februar 2025 ergangene Urteil des Bundesarbeitsgerichts nun mehr Klarheit.
Am 24. April 2024 hat das europäische Parlament die „Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit“ verabschiedet. Die Richtlinie zielt darauf ab, den Schutz und die Rechte von Plattformarbeitenden zu stärken und mehr Transparenz seitens der Plattformbetreibenden zu gewährleisten. Unternehmen müssen sich auf umfassende Änderungen einstellen, um den neuen gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Diese Entwicklungen sind besonders relevant für Plattformen, die auf selbstständige Arbeitskräfte setzen, wie etwa Kurierdienste oder Übersetzungsplattformen. Die Umsetzungsfrist der Richtlinie, die eine Implementierung in nationales Recht innerhalb von zwei Jahren vorsieht, ist am 1. Dezember 2024 gestartet. Die zukünftigen nationalen Vorschriften werden dabei einen maßgeblichen Einfluss auf Plattformbetreiber wie Uber Eats, Lieferando und Co. haben.
Das Bundesarbeitsgericht sagt Adieu zu sog. „catch-all-Klauseln“ und bestätigt daher die bisherige Rechtsprechung der Arbeitsgerichte (BAG, Urt. v. 17. Oktober 2024 – 8 AZR 172/23). Wir zeigen auf, worauf Arbeitgeber achten sollten.
Mit Wirkung zum 1. Januar 2025 ist das vierte Bürokratieentlastungsgesetz („BEG IV“) in Kraft getreten.
Im Jahr 2025 gibt es eine entscheidende Veränderung bei den Beitragsbemessungsgrenzen für die Renten- und Arbeitslosenversicherung: Die letzten unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenzen in Ost- und Westdeutschland sind endgültig aufgegeben, es gelten nun in allen Versicherungszweigen bundeseinheitliche Werte.
Der „durchschnittliche Zusatzbeitrag“ in der gesetzlichen Krankenkasse wird auf 2,5 % steigen – eine erhebliche Steigerung um 0,8 %-Punkte.
Nachdem der gesetzliche Mindestlohn bereits in den vergangenen Jahren sukzessive angestiegen ist, wird zum 1. Januar 2025 die vorerst letzte Stufe der geplanten Erhöhungen erreicht. Der Mindestlohn steigt auf EUR 12,82 brutto pro Stunde.
Am 1. November 2024 trat das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) in Kraft. Dieses Gesetz ermöglicht es transgeschlechtlichen, intersexuellen und nicht-binären Personen, ihren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister und ggf. ihren Vornamen durch eine Erklärung beim Standesamt ändern zu lassen. Dadurch wird das bisherige Verfahren deutlich vereinfacht. Mit der Änderung des Eintrags ist der neue Geschlechtseintrag und ggf. der gewählte Vorname in rechtlichen Angelegenheiten maßgeblich. Daraus ergeben sich zahlreiche rechtliche Implikationen.
Vier Punkte sind für Sie als Arbeitgeber relevant: