BAG bestätigt digitale Beteiligung von Betriebsräten
Die Digitalisierung im…
Die Digitalisierung im…
Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind ein gängiges Instrument zur Begrenzung der Weitergabe von Mitarbeiter-Know-how an die Konkurrenz. Jedoch birgt die Vereinbarung solcher Klauseln finanzielle Risiken…
Am 31. März 2024 laufen die jährlich wiederkehrende Frist zur Abgabe der Anzeige über die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen sowie die Frist zur Zahlung…
Fehler bei der Massenentlassungsanzeige im Rahmen von Personalabbaumaßnahmen führen (noch) zur Unwirksamkeit von Kündigungen. Nun könnte das Bundesarbeitsgericht für Entlastung sorgen: Der 6.…
Mit seinem Urteil vom 16. Februar 2023 bestätigt das Bundesarbeitsgericht (BAG, 8 AZR 450/21 ), dass den Arbeitgeber bei bestehender Entgeltungleichheit die Beweislast…
Nein, glücklicherweise nicht! Bloßer Zeitablauf macht die Aufnahmen einer offenen Videoüberwachung nicht unverwertbar. Das BAG hat entschieden, dass die Speicherung von Aufnahmen einer offenen rechtmäßigen Videoüberwachung, die vorsätzliche Handlungen des Arbeitnehmers zulasten des Eigentums des Arbeitgebers zeigen, nicht durch bloßen Zeitablauf unverhältnismäßig wird. Daher darf sie der Arbeitgeber auch verwerten (BAG, Entscheidung vom 23. August 2018 – 2 AZR 133/18, bisher nur als Pressemitteilung erschienen).
Herausforderung und Chance für Unternehmen – Wann handelt der Gesetzgeber?
Ein spannendes Thema für Sportbegeisterte: In England, Italien und Frankreich sind Schiedsrichter der Fußballprofiligen festangestellte Arbeitnehmer der dortigen Fußballverbände. Den deutschen Schiedsrichtern hat das LAG Hessen jüngst eine Absage erteilt (LAG Hessen, Urteil vom 15. März 2018 – Az. 9 Sa 1399/16). Das letzte Wort dürfte jedoch noch nicht gesprochen sein.
Tarifvertraglich können Sonderzahlungen mit Mischcharakter vom (ungekündigten) Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht und Rückzahlungsregelungen vereinbart werden.
Nicht selten setzen sich Auseinandersetzungen über Betriebsvereinbarungen auch nach der Verhandlung und Einigung fort. Insbesondere dann, wenn Arbeitnehmer bzw. Betriebsrat und Arbeitgeber unterschiedliche Ansichten über einzelne Regelungen haben, ist Streit vorprogrammiert. Das Bundesarbeitsgericht hat nun in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2018 (1 AZR 37/17) seine bisherige Rechtsprechung zur Auslegung von Betriebsvereinbarungen bestätigt.
Fehlt ein Betriebsratsmitglied mehrfach und unentschuldigt bei Betriebsratssitzungen, so kann dies eine grobe Pflichtverletzung darstellen. Um hieraus einen wirksamen Ausschluss zu rechtfertigen, sind strenge Anforderungen an die Pflichtverletzung im konkreten Einzelfall zu stellen.
Das BAG festigt seine Rechtsprechung zu bruchteiligen Urlaubstagen: Keine Rundung ohne gesonderte Rechtsgrundlage. Das BUrlG enthält keine Regelung zur Abrundung von Urlaubsansprüchen, bei denen Bruchteile von Urlaubstagen weniger als einen halben Tag ergeben. (BAG, Entscheidung vom 8.5.2018 - 9 AZR 578/17).
Die EU-Kommission hat jüngst einen Vorschlag für eine Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße melden, veröffentlicht („Whistleblower-RL“). Mit der Whistleblower-RL und deren Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber werden Unternehmen künftig verpflichtet sein, bestimmte Whistleblowing-Strukturen und Verfahren vorzuhalten. Zudem sind Regelungen zum Schutz von Hinweisgebern vor Repressalien beabsichtigt. Aufgrund der konkreten Vorgaben im derzeitigen RL-Entwurf dürften auch Unternehmen, die bereits ein Whistleblowing- bzw. Hinweisgebersystem eingeführt haben, u.U. Anpassungen vornehmen müssen. Die wesentlichen Inhalte des RL-Entwurfs im Überblick:
Bei der Vertrauensarbeitszeit können Mitarbeiter ihre Arbeitszeit selbst einteilen. Welche Vor- und Nachteile das hat. Plus: Was bei Überstunden gilt.