Alkohol auf der Weihnachtsfeier – rechtliche Fallstricke für Arbeitgeber
Im Dezember stehen in vielen Unternehmen wieder Weihnachtsfeiern an – wichtig für Kultur und Zusammenhalt in Unternehmen, aber auch mit rechtlichen Fallstricken verbunden.…
Im Dezember stehen in vielen Unternehmen wieder Weihnachtsfeiern an – wichtig für Kultur und Zusammenhalt in Unternehmen, aber auch mit rechtlichen Fallstricken verbunden.…
Das LAG Baden-Württemberg hatte sich mit den Fragen zu befassen, welche Informationen als Geschäftsgeheimnis eingestuft werden können und was angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen nach §…
Der Wahlvorstand ist der „Herr des Verfahrens“ der Betriebsratswahlen. Er hat insbesondere großen Einfluss auf den Kreis der tatsächlich Wahlberechtigten. Gelegentlich weicht er…
Einstiegsentgelt: Was und…
Gesundheit ist ein elementarer Bestandteil im arbeitstäglichen Zusammenleben. Sie ist ein zentraler Erfolgsfaktor für Unternehmen, die ein großes Interesse an der Erhaltung der…
Müssen Arbeitgeber schon jetzt ein Zeiterfassungssystem, das den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes entspricht, einführen? Das Arbeitsgericht Emden befasste sich am 20. Februar 2020 (ArbG Emden, Urt. v. 20. Februar 2020 – 2 Ca 9419) mit der Frage und sprach sich für eine bestehende Pflicht der Arbeitgeber aus.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat kürzlich die neue „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel“ (Arbeitsschutzregel) bekannt gegeben, die sodann im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht wurde. Sie konkretisiert, den bereits vor einigen Monaten veröffentlichten „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard“ (Arbeitsschutzstandard).
Laut dem BMAS können Arbeitgeber davon ausgehen, dass die Anforderungen nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und den dazugehörigen Verordnungen erfüllt sind, wenn sie die Vorgaben der Arbeitsschutzregel beachten.
Nutzt der Arbeitgeber Kameraaufnahmen zur Überwachung der coronabedingten Abstandsregelungen, so stehen dem Betriebsrat Mitbestimmungsrechte zu. Dies entschied das Arbeitsgericht Wesel mit Beschluss vom 24. April 2020 (Az.: 2 BVGa 4/20).
Die Sommerferien haben in einigen Bundesländern bereits begonnen und stehen in restlichen Bundesländern vor der Tür. Nach wie vor gibt es beliebte Länder, für die Reisewarnungen aufgrund der aktuellen COVID-19-Pandemie bestehen. Was müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei der Urlaubsplanung beachten?
Der Mindestlohn soll bis Juli 2022 in vier Stufen auf EUR 10,45 steigen. Dies empfahl die Mindestlohnkommission am Dienstag, 30. Juni 2020, der Bundesregierung einstimmig.
Nutzt der Arbeitnehmer seinen Dienst-PC an mehreren Tagen durchgängig und über mehrere Monate hinweg regelmäßig und wiederholt für private Zwecke, trotz eines entsprechenden Verbots, kann der Arbeitgeber ihm fristlos kündigen. So entschied das LAG Köln (Urteil v. 7. Feb. 2020 – 4 Sa 329/19) jüngst.
Der Betriebsrat hat keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber darauf, dass dieser die Fachkraft für Arbeitssicherheit zu einer detaillierten Aufschlüsselung und Aufzeichnung ihrer Tätigkeiten im Betrieb anweist. Der Betriebsrat ist insoweit keine „innerbetriebliche Aufsichtsbehörde“. Dies entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg mit Beschluss vom 28. Januar 2020 (19 TaBV 2/19).
Das LAG Nürnberg (Urteil vom 19. Februar 2020 – 2 Sa 274/19) bestätigte jüngst, dass die nationalen Regelungen, wonach ein interner Datenschutzbeauftragter nur aus wichtigem Grund gekündigt und nur aus wichtigem Grund von seinem Amt abberufen werden kann (§ 38 Abs. 2 iVm § 6 Abs. 4 BDSG), mit Art. 38 Abs. 4 DS-GVO vereinbar sind.
Die Beschäftigung eines Leiharbeitnehmers über einen Zeitraum von 18 Monaten hinaus bei einem Entleiher stellt auch dann eine Ordnungswidrigkeit nach § 16 Abs. 1 Nr. 1e AÜG dar, wenn der Leiharbeitnehmer eine Festhalteerklärung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1a AÜG abgegeben hat. Diese hat allein die arbeitsrechtliche Folge, dass das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer weiterhin wirksam bleibt. Den Verstoß beseitigt sie nicht. Dies entschied das BayObLG (Beschluss vom 22. Januar 2020 – 201 ObOWi 2474/19).